Sicher im WWW - 20. November 2019

Stolperfallen umgehen

Influencer, Blogger, Youtuber und Let’s-Player müssen sich bei ihren Aktivitäten im Netz rechtskonform verhalten. Andernfalls drohen Abmahnungen.

Nicht nur auf der eigenen Website, sondern auch in den sozialen Medien benötigt jeder ein korrektes Impressum. Das übersieht so mancher Anwender, der mit seinem Account Werbung betreibt. Daneben verunsichern auch datenschutzrechtliche Fragen viele Internetnutzer. Und nicht zuletzt gilt es, das Persönlichkeitsrecht im Netz zu wahren. Der nachfolgende Beitrag soll daher einen Überblick geben, wie man sich in den sozialen Netzwerken rechtskonform verhält.

Impressumspflicht

Das Impressum, auch Anbieterkennzeichnung genannt, ist eine gesetzlich vorgeschriebene Informationspflicht. Fehlende oder fehlerhafte Anbieterkennzeichnungen führen schnell zu Abmahnungen und haben schon vielfach Gerichte beschäftigt. Bis vor ­einiger Zeit bestand Streit darüber, wann für Profile in sozialen Netzwerken überhaupt ein Impressum erforderlich ist. Mittlerweile ist die Rechtsprechung recht eindeutig – auch in den sozialen Medien ist ein Impressum Pflicht. Die Impressumspflicht ist sowohl im Telemediengesetz (TMG) als auch im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgesehen. Beide Gesetze haben unterschiedliche Voraussetzungen. Nach dem TMG ist man dazu verpflichtet, ein Impressum anzugeben, wenn man geschäftsmäßig in den ­sozialen Medien unterwegs ist. Jeder, der mit seinem Account zum Beispiel Werbung betreibt oder auf andere Weise dort Geld ­verdient, muss sich an die Regeln halten. Es reicht sogar, wenn man nur Informationen anbietet, die in irgend einer Hinsicht mit dem Geschäftsfeld in Verbindung stehen. Letztlich sind fast alle Accounts als geschäftsmäßig anzusehen, die nicht ausschließlich privaten beziehungsweise familiären Zwecken dienen. Welche Angaben dann benötigt werden, steht zunächst in § 5 Abs. 1 TMG. Vereinfacht beschrieben sind das folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des Sitzes des Unternehmens
  • bei juristischen Personen deren Rechtsform und deren vertretungsberechtigte Personen
  • E-Mail-Adresse und Telefonnummer
  • gegebenenfalls Angaben zur ständigen Aufsichtsbehörde
  • unter Umständen Angaben zum Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister sowie der entsprechenden Registernummer
  • Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • der Hinweis auf die Möglichkeit der europäischen Online-Streitbeilegung

Daneben besteht aber auch eine eingeschränkte Impressumspflicht nach § 55 Abs. 2 RStV für Accounts mit journalistisch-redaktionellem Angebot, etwa einem Blog, der presseähnlich ist und das Ziel hat, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung und Information zu leisten. Eine Geschäftsmäßigkeit wird hier nicht gefordert. Wenn einen neben der normalen Impressumspflicht auch die für journalistisch-redaktionell gestaltete Webseiten trifft, muss man das Impressum um die Angabe eines Verantwortlichen ergänzen.

Wie auch bei Webseiten müssen die Pflichtangaben der Anbieterkennzeichnung in dem sozialen Netzwerk leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Inzwischen bieten die sozialen Medien geschäftsmäßigen Nutzern verschiedene Möglichkeiten, das Impressum in einer speziellen Rubrik vorzuhalten. Dennoch ist es aber sinnvoll, innerhalb des Impressums noch einmal einen zusätzlichen Link auf das ­Impressum, welches auf der Website hinterlegt ist, zu setzen. Denn die Darstellungsform des Impressums bestimmt das soziale Netzwerk und kann sie damit auch jederzeit ändern.

Datenschutz in den sozialen Netzwerken

Neben einem Impressum sollte zumindest eine Facebook-Fanpage auch Datenschutzhinweise enthalten. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits 2018 klargestellt, dass Betreiber von Facebook-Fanpages für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten mit Facebook gemeinsam verantwortlich sind. Deswegen hat Facebook im vergangenen Jahr eine Vereinbarung namens Page Controller Addendum (deutsch: Insights-Ergänzung) als Teil der Nutzungsbedingungen vorgelegt. Fanpage-Betreiber stimmen dieser Ergänzung automatisch zu, indem sie ihre Seite weiternutzen. Das Problem ist nur: Die Datenschutzbehörden sind der Ansicht, dass diese Vereinbarung nicht ausreicht, um die Anforderungen des Datenschutzrechts zu erfüllen. Daher könnten sie Fanpage-Betreiber theoretisch unter Androhung von Bußgeldern aufgeben, ihre Seite abzuschalten. Dagegen müsste man dann gerichtlich vorgehen. Derzeit ist das aber noch nicht ­passiert. Das mag daran liegen, dass es hierzu noch ein offenes Verfahren gibt. Vielleicht dient das Drohszenario gegenüber ­Fanpage-Betreibern aber auch primär dazu, Druck auf Facebook auszuüben.

Wer als Betreiber nicht vorsorglich seine Fanpage abschalten will, um jedem rechtlichen Ärger aus dem Weg zu gehen, kann derzeit nur Folgendes tun: sich an die vorhandene Vereinbarung mit Facebook halten und alle weiteren datenschutzrechtlichen Pflichten erfüllen, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergeben. In der Vereinbarung erklärt sich Facebook Ireland zum primär Verantwortlichen und übernimmt die meisten datenschutzrechtlichen Pflichten, wie etwa Auskunfts-, Sicherheits-, Informations- und Meldepflichten. Betreiber müssen aber darüber hinaus eine sogenannte Datenschutzerklärung hinterlegen. Darin sollte Folgendes angegeben werden:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Seite
  • Die Rechtsgrundlage, nach der man personenbezogene ­Insights-Daten verarbeitet. Eine Möglichkeit hierfür bietet Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, die überwiegenden berechtigten Interessen. Es dürfte ein berechtigtes betriebswirtschaftliches und kommunikatives Interesse daran bestehen, einen Informations- und Kommunikationskanal anzubieten, um sich zu präsentieren, den Erfolg der Maßnahmen zu messen und das eigene Angebot an den Interessen der Besucher auszurichten
  • Für die Verarbeitung weiterer personenbezogener Daten muss im Einzelfall möglicherweise aber auf eine Einwilligung der Nutzer abgestellt werden
  • Schließlich muss man darauf hinweisen, dass alle Nutzeranfragen oder Kontaktaufnahmen der Aufsichtsbehörden direkt an den Fanpage-Betreiber gerichtet werden können. Dieser muss diese dann mittels eines Formulars direkt an Facebook weiterleiten. Facebook und der Betreiber müssen dann die Angelegenheit gemeinsam klären
  • Auch sollte man die Nutzer über ihre Rechte aufklären, die ja zunächst auch gegenüber dem Seitenbetreiber geltend ­gemacht werden können, auch wenn diese intern dann an ­Facebook weitergeleitet werden
  • Zusätzlich sollte man die Nutzer darüber aufklären, welche Verantwortung Facebook für die Insights-Daten übernimmt. Hierfür sollte man sowohl auf die Zusatzvereinbarung selbst als auch auf die Facebook-Datenrichtlinie verlinken
  • Schließlich sollte man auch über andere als die betroffenen Insights-Daten, die gesammelt werden, vollumfassend informieren

Abseits von der Frage der gemeinsamen Verantwortlichkeit verarbeitet man im Rahmen von Online-Präsenzen in sozialen Netzwerken regelmäßig Daten der Nutzer, etwa über Privatnachrichten oder Kommentarfunktionen. Daher sollten auch diese Informationen in der Datenschutzerklärung nicht fehlen. Dies gilt nicht nur für Facebook, sondern für alle weiteren Präsenzen in den sozialen Medien.

Die Datenschutzerklärung kann man bei Facebook selbst im ­Informationsbereich im Feld Datenrichtlinie als Link auf die Datenschutzerklärung der eigenen Website eintragen. In der Datenschutzerklärung sollte dann ein entsprechender Abschnitt für Social Media und insbesondere Facebook stehen.

Persönlichkeits- und Bildrechte

Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere in ­seiner Ausprägung des Rechts am eigenen Bild, spielt eine große Rolle in den sozialen Netzwerken. Schnell wird hier und da ein Foto aufgenommen, nicht nur von sich selbst, sondern auch von anderen Personen. Doch Vorsicht! Einfach so sollte man diese nicht in den sozialen Medien posten. Denn jeder Mensch darf grundsätzlich selbst bestimmen, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Aufnahmen wie Fotos oder Videos von ihm veröffentlicht werden. Das Recht am eigenen Bild ist in den §§ 22 – 24 des Kunsturhebergesetzes (KUG) festgeschrieben. Derzeit ist allerdings umstritten, ob diese Fälle nicht seit dem 25. Mai 2018 von der Datenschutz-Grundverordnung umfasst werden, weil Fotos und Videos auch personenbezogene Daten sind. Der deutsche Gesetzgeber hat hier leider keine klare Regelung gefunden, sodass erst die Gerichte klären müssen, ob beziehungsweise inwieweit die DSGVO in solchen Fällen vorrangig vor dem KUG zu beachten ist.

Nach beiden Gesetzen ist man auf der sicheren Seite, wenn man sich für die Fotos eine Einwilligung der Abgebildeten einholt. ­Dabei muss der Betroffene genau wissen, in welche Veröffentlichung er einwilligt. Um Unsicherheiten bei der Beweisbarkeit zu vermeiden, sollte man stets darauf achten, die Einwilligung schriftlich festzuhalten – so hat man bei eventuell auftauchenden Streitigkeiten einen Beweis in der Hand. Im professionellen Kontext, etwa für Werbeanzeigen, wird das in sogenannten Model Releases, also Modelverträgen, festgehalten. Diese beschreiben dann detailliert die Nutzungsarten des Fotos, insbesondere ­Werbung und Berichterstattung, sowie die Dauer der Rechteeinräumung, das Recht auf Namensnennung des Abgebildeten sowie die Vergütung. Ausnahmsweise kann es aber möglich sein, Bilder von Personen auch ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen. Nach dem KUG dürfen zugunsten der Informations-, Abbildungs-, Meinungs- und Kunstfreiheit Personenaufnahmen ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden, wenn es sich um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. Nr. 1 KUG), wenn die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (Nr. 2), bei Bildern von öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und etwa Stadtfesten, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, (Nr. 3) oder bei Bildern, die nicht auf Bestellung angefertigt sind und deren Veröffentlichung einem höheren Interesse der Kunst dient (Nr. 4). Den wohl bedeutendsten Ausnahmetatbestand bildet Nr. 1: Hierzu existiert eine Fülle von Gerichtsentscheidungen. Generell gilt dabei, dass derjenige, der das Foto ­einer Person veröffentlicht, sich vorher darüber Gedanken machen muss, ob in diesem Fall ein so großes Interesse der Öffentlichkeit an dem Bild besteht, dass ausnahmsweise die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person unterliegen. Bei berühmten ­Personen wird dies eher der Fall sein als bei unbekannten. Und je wichtiger das Ereignis, desto eher ist die Veröffentlichung des Bilds in diesem konkreten Kontext erlaubt.

Letztlich sind fast alle Accounts als geschäftsmäßig anzusehen, die nicht ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen. ig anzu

Die DSGVO bezieht sich hingegen nicht auf Fotos im Speziellen, sondern regelt allgemein die Verarbeitung personenbezogener Daten. Damit sind jedoch auch Fotos und Videos erfasst, auch wenn die Regeln der DSGVO nur bedingt auf diese Sachverhalte passen und zu unnötigen Komplikationen und Formalitäten ­führen könnten.

Ohne Einwilligung kann das Fotografieren und Veröffentlichen solcher Fotos erlaubt sein, wenn die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verwenders erforderlich ist und seine Interessen denen des Abgebildeten überwiegen. Auch hier kommt es also auf eine Interessenabwägung an, bei der man sich letztlich wohl an den Maßstäben des KUG orientieren kann. Rechtssicherheit gibt es mangels einschlägiger Rechtsprechung aber noch nicht. So hat das Landgericht (LG) Frankfurt in einem Fall sowohl die DSGVO als auch das KUG geprüft, ohne sich für ein Gesetz zu entscheiden. Die ­einzigen gerichtlichen Entscheidungen beziehen sich auf Journalisten, die aber eine Sonderrolle im Datenschutzrecht einnehmen.

Zur Sicherheit empfiehlt sich derzeit leider meist eine ­ausdrückliche Einwilligung. Dies ist auch aus einem anderen Grund empfehlenswert: Denn nach der DSGVO muss der Verantwortliche – also jeder, der Fotos macht – den Abgebildeten ­gegenüber sogenannte Informationspflichten erfüllen. Gemeint sind Informationen etwa zur Person des Fotografen, zu geplanten Veröffentlichungen und den Rechten des Fotografierten. Diese Informationen kann man direkt auf das Blatt drucken, auf dem die Fotografierten ihre Einwilligung dokumentieren sollen. Das alles klingt nicht nur kompliziert, das ist es auch meist –schließlich hängen an der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit noch weitere Pflichten. Es bleibt letztlich zu hoffen, dass bald endlich Klarheit in diesem Bereich geschaffen wird.

Zum Autor

CS
Christian Solmecke

Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE.
Er ist spezialisiert auf die Beratung der Internet- und IT-Branche.

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