Kryptowährungen und NFT - 29. September 2022

Die wunderbare Welt von Bitcoin & Co.

Für so manchen Kollegen ist die Besteuerung von wirtschaftlicher Aktivität in virtuellen Räumen immer noch ungewohntes Terrain. Und auch ein aktuelles Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen konnte hier nur bedingt für Rechtssicherheit sorgen.

Die Entwicklung in der digitalen Welt geht in hoher Geschwindigkeit nahezu ungebremst weiter. Permanent werden neue Metaversen eröffnet, neue Kryptowährungen in Umlauf gebracht und der Begriff Web 3.0 ist in der medialen Berichterstattung ein Dauerbrenner. Parallel zu dieser rasanten Entwicklung nehmen auch die offenen Fragen zu der Besteuerung von Einkünften in diesen Bereichen zu. Erfreulicherweise hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun das bisherige – lediglich im Entwurf ergangene – BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 finalisiert und veröffentlicht. Hierdurch werden offene Fragen beantwortet, wenn auch leider nicht abschließend.

Fungible versus Non-fungible Token

Ein ständig auftretender Begriff in der digitalen Welt, der sich mittlerweile zu einem Megatrend entwickelt hat, ist der Begriff Non-fungible Token (NFT). Hierbei handelt es sich vereinfacht dargestellt um nicht reproduzierbare, nicht veränderbare sowie unteilbare digitale Schlüssel, die zum Beispiel ein digitales Kunstwerk darstellen können. Durch die Nichtreproduzierbarkeit kann zum aktuellen Stand der Technik sichergestellt werden, dass es sich jeweils um das Original handelt. Fungible Token als Gegenstück stellen demgegenüber reproduzierbare Schlüssel dar. Hier handelt es sich meist um Kryptowährungen selbst, die analog zu einer regulären Währung austauschbar sind.

Einnahmen erzielen

Die gängigste Möglichkeit, Einnahmen zu erzielen, ist der Handel mit Kryptowährungen selbst. Ebenso kann ein Handel mit digitalen Kunstwerken in Form von NFT erfolgen. Zudem sind in der digitalen Welt des Metaverse nahezu alle Wege zur Erzielung von Einnahmen vergleichbar der analogen Welt denkbar. So werden etwa digitale Immobilien vermietet, Dienstleistungen erbracht, Zinseinnahmen für virtuelle Währungen erzielt und selbst virtuelle Tiere zum Verkauf gezüchtet. Insofern stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine Besteuerung wie in der realen Welt gemäß den sieben Einkunftsarten zu erfolgen hat.

Handel mit Kryptowährungen und NFT

Der An- und Verkauf von Kryptowährungen oder NFT ist der bisher bekannteste und am häufigsten auftretende Fall. Hier werden zu einem aktuellen Wechselkurs Kryptowährungen beziehungsweise NFT gegen echte Devisen auf Kryptomarktplätzen, die mit einer Börse zum Handel von Wertpapieren vergleichbar sind, eingetauscht.

Mining, Staking und Lending

Durch die Zurverfügungstellung von Rechenleistung für ein dezentrales (Krypto-)Rechenzentrum erhält die Nutzerin oder der Nutzer eine Vergütung in Form von Kryptowährungen. Dieser Prozess heißt Mining. Der Begriff ist angelehnt an den Begriff des Goldschürfens und funktioniert nur im System des Proof-of-Work-Mechanismus (PoW), der beispielsweise bei Bitcoins Anwendung findet und sehr viel Energie benötigt. Beim Staking stellt der Nutzer seine Kryptowährung zum Erzeugen neuer Blöcke in der Blockchain zur Verfügung und erhält hierfür, wie beim Mining, eine Vergütung in Form von Kryptowährungen. Staking funktioniert im System des Proof-of-Stake-Mechanismus (PoS), der zum Beispiel für Ethereum genutzt wird und im Vergleich zu PoW deutlich energiesparender ist. Am besten lässt sich das Staking mit einem Sparkonto vergleichen, für das der Sparer Zinsen durch die Bank erhält. Beim Lending werden Kryptowährungen zum Erhalt von Zinsen an fremde Dritte über einen Lending-Dienstleister (Vermittler) verliehen. Das kann mit einer regulären Darlehensvergabe gegen Zinsertrag gleichgesetzt werden.

Dienstleistungen in der virtuellen Welt

Die Erbringung von Dienstleistungen in der digitalen Welt (Metaverse) erfolgt jeweils als und gegen den Erhalt von Kryptowährungen oder NFT. Somit kommt es in diesem Bereich immer zu einem Tausch von Token, die der Besteuerung unterliegen. Ein Beispiel ist hier der Tausch eines digitalen Kunstwerks in der Form eines NFT gegen eine digitale Immobilie, die in der Eigenschaft als NFT in das digitale Grundbuch eines Metaverse eingetragen ist.

Abgrenzung

Im aktuellen Schreiben vom 10. Mai 2022 hat das BMF klarstellenden Bezug zur Abgrenzung zwischen reiner Vermögensverwaltung (Privatvermögen) und gewerblicher Tätigkeit (Betriebsvermögen) genommen. In den meisten Fällen wird demnach das Mining als gewerbliche Tätigkeit einzustufen sein. Wenn auch eher unwahrscheinlich, wird dennoch nicht ausgeschlossen, dass auch das bei Privatpersonen beliebte Staking oder Lending als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden könnte. Hier lässt sich das BMF, wie auch an diversen weiteren Stellen in seinem neuen Schreiben, ein Hintertürchen offen. Im Regelfall dürfte bei überschaubarem Handelsvolumen aber weiterhin von reiner Vermögensverwaltung auszugehen sein.

Fazit und Ausblick

Nachdem das BMF in seiner Abgrenzung zwischen gewerblicher und vermögensverwaltender Tätigkeit unscharf bleibt, ist der Steuerpflichtige gut beraten, bei der Einstufung seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit virtuellen Währungen auf die voraussetzenden Tatbestandsmerkmale des § 15 Einkommensteuergesetz (EStG), also Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht sowie Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, abzustellen. Letztendlich wird hier vermutlich für die Akteure, wie auch anderswo, erst durch entsprechende Gerichtsurteile Rechtssicherheit eintreten.

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Zu den Autoren

DT
Daniel Then

Steuerberater und Geschäftsführer der THEN Steuerberatungsgesellschaft mbH in Bamberg.

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PK
Philipp Kaffenberger

M. Sc. (Univ.) und Steuerberater bei steuerzweipunktnull in Fürth

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