Urheberrechts­ver­let­zun­gen - 25. Juni 2015

Besser vorher klären

Bei Verstößen gegen das Ur­he­ber­recht em­pfiehlt es sich, die Rechts­lage durch einen spe­zia­li­sierten An­walt prüfen zu lassen. Be­rech­tigte An­sprüche sollte man er­fül­len, um ein kos­ten­in­ten­sives Ge­richts­ver­fahren zu vermeiden.

W as passiert, wenn aus Versehen fremde Urheberrechte verletzt wurden? Die Werbeagentur hat versichert, dass man die Bilder uneingeschränkt nutzen kann, und dann stellt sich heraus, dass die Agentur zur Einräumung eines so umfassenden Nutzungsrechts nicht befugt war. Ein Mitarbeiter hat ohne Wissen seines Arbeitgebers einen Zeitungsartikel nicht nur mit der Firmen-Website verlinkt, sondern diesen kopiert und auf dem Firmen-Server gespeichert. Solche Situationen kommen immer wieder vor.

Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche

Wird das Urheberrecht eines Dritten verletzt, so kann dieser zunächst die Unterlassung der künftigen Nutzung fordern (§ 97 Urheberrechtsgesetz [UrhG]). Dieser Anspruch besteht un­ab­hän­gig von einem Verschulden des Verletzers. Also selbst wenn man davon ausgegangen ist, ein entsprechendes Nutzungsrecht erworben zu haben, und sich dies später als Irrtum herausstellt, ist man zur Unterlassung verpflichtet. Der Unterlassungsanspruch umfasst auch die Beseitigung einer noch fortbestehenden Verletzung. Das Bild muss von der Website gelöscht werden, die ge­druck­ten Broschüren dürfen nicht weiter verteilt und die Anzeigenaufträge müssen gestoppt werden. Der Verletzte kann darüber hinaus nach § 98 UrhG die Vernichtung von Ver­viel­fäl­ti­gungs­stücken, die noch im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen, beanspruchen, sofern dies nicht un­ver­hält­nis­mäßig ist. Gleiches gilt für einen Rückruf aus den Vertriebswegen. Auch diese An­sprüche sind von einem Verschulden des Verletzers unabhängig.

Schadensersatzansprüche

Erfolgte die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig, so kann der Verletzte neben der Unter­las­sung Schadensersatz beanspruchen. Dieser wird bei der Verletzung von Urheberrechten an Bildern und Texten in der Regel nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Dabei wird fiktiv betrachtet, welche Lizenzgebühr der Rechteinhaber und der Verletzer über die Nutzung des Werks vereinbart hätten, wenn es zwischen diesen zu einem Lizenzvertrag gekommen wäre. Als Anhaltspunkt für die Berechnung der Schadenshöhe können Lizenzsätze, die der Rechteinhaber mit Lizenznehmern in der Vergangenheit vereinbart hat, oder Lizenzempfehlungen von Ver­bän­den, wie der Mit­tel­stands­ge­mein­schaft Foto-Marketing (MFM) oder dem Deutschen Journalisten-Verband (DJV), dienen.
Die Rechtsprechung legt bei der Prüfung, ob fahrlässiges Handeln vorlag, einen strengen Prü­fungs­maß­stab an. Derjenige, der ein geschütztes Werk nutzen will, muss sich im Vorfeld Ge­wiss­heit verschaffen, dass die beabsichtigte Nutzung auch zulässig ist. Hierfür ist es erforderlich, von demjenigen, von dem man die Rechte erwirbt, einen Nachweis zu fordern, dass er zu der ent­spre­chenden Rechteeinräumung berechtigt ist. Auch die Einholung von Rechtsrat kann ge­ge­ben­en­falls notwendig sein, um die Schutzrechtslage abzuklären. Wer dies unterlässt, handelt fahrlässig. Dies bedeutet in der Praxis, dass man sich nicht auf mündliche Zusicherungen verlassen kann, man dürfe das Bild oder den Text bedenkenlos nutzen. Vielmehr sollte man die Befugnis desjenigen, der einem die Rechte einräumt, hinterfragen und sich eine schriftliche Zusicherung geben lassen, dass der Content zum beabsichtigten Zweck genutzt werden kann. Falls diese Zu­si­che­rung unzutreffend gewesen sein sollte, kann man den Betreffenden später wenigstens in Regress nehmen. Bei Bilddatenbanken ist es ratsam, die zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Li­zenz­be­din­gun­gen zu sichern. Nur so kann im Streitfall nachgewiesen werden, welches Li­zenz­mo­dell man gewählt hat und welche Nutzungen damit erlaubt waren.

Rechtsverfolgung durch den Verletzten

Sofern die Abmahnung berechtigt ist, empfiehlt es sich, die Streitigkeit ­außergerichtlich ­beizulegen.

Da der verletzte Rechteinhaber in der Regel keine Kennt­nis über den Um­fang der Rechts­ver­let­zung hat, kann er zur Be­rech­nung seines Scha­dens­er­satz­an­spruchs vom Ver­letzer Aus­kunft for­dern. Im Rahmen der Aus­kunft ist an­zu­geben, in welchem Zeit­raum das Werk ge­nutzt wurde, in welchen Medien die Nut­zung er­folg­te und in welchem Um­fang. Die Aus­kunft um­fasst damit auch die An­zahl der ver­teil­ten Druck­werke oder die Klick­zahl bei einer Web­site.
Erhält der Rechteinhaber von einer Rechtsverletzung Kenntnis, so wird er den Verletzer in der Regel zunächst abmahnen und zur Abgabe einer vertragsstrafebewehrten Unter­las­sungs­er­klärung sowie zur Anerkennung der weiteren Ansprüche auffordern. Erfolgt die berechtigte Abmahnung durch einen Rechtsanwalt, so hat der Verletzer die Kosten der Ab­mah­nung zu erstatten. Dies regelt § 97a Abs. 2 UrhG. Der Erstattungsanspruch besteht auch dann, wenn der Verletzer ohne Verschulden eine Rechts­ver­let­zung begangen hat. Die in der Abmahnung gesetzten Fristen sollten nicht ignoriert werden. Werden sie nicht eingehalten, droht die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche. Andererseits sollte eine Unterlassungserklärung auch nicht vorschnell abgegeben werden, sondern erst nach einer Prüfung durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt. Dieser prüft, ob die geforderten Ansprüche tatsächlich bestehen und die Unterlassungserklärung zutreffend formuliert wurde. Die im Falle einer Rechts­ver­letzung zu erstattenden Abmahnkosten können abhängig vom jeweiligen Ge­gen­stands­wert im unteren vierstelligen Bereich liegen. Die Kosten eines Gerichtsverfahrens sind deutlich höher. Es empfiehlt sich daher, bei einer berechtigten Abmahnung die Streitigkeit außer­ge­richt­lich beizulegen.

Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen

Die Verletzung von Urheberrechten kann nach §§ 106 ff. UrhG auch strafbar sein. Voraussetzung ist aber, dass die Rechtsverletzung vorsätzlich erfolgte. Wird also versehentlich das Urheberrecht verletzt, zum Beispiel weil man davon ausging, eine entsprechende Lizenz zu besitzen, was sich als Irrtum herausstellte, so hat man keine Strafverfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Wer aber bewusst Texte oder Bilder ohne Zustimmung des Berechtigten vervielfältigt oder öffentlich zu­gäng­lich macht, handelt vorsätzlich und kann bei entsprechendem Strafantrag des Berechtigten zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verurteilt werden.

Zur Autorin

RK
Dr. Renate Kropp

ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz. Sie ist Partner bei Cöster & Partner Rechtsanwälte in Nürnberg sowie Lehrbeauftragte für Presse- und Medienrecht im Studiengang Technikjournalismus an der technischen Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg.

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