Interprofessionelle Zusammenarbeit - 18. März 2017

Achtung, Stolperfallen!

Mit den Allgemeinen Auftragsbedingungen kann erreicht werden, dass in einem großen Haftungsfall, der die Deckung der Haft­pflicht­ver­siche­rung übersteigt, nicht das gesamte Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet ist.

Um existenzbedrohende Risiken einer Haftung des Steuerberaters für berufliche Fehler (auch für Fehler von Sozien, Partnern und Mitarbeitern) zu minimieren, sollte der Steuerberater – neben der Wahl einer haftungsbeschränkten Rechtsform und dem Abschluss einer Be­rufs­haft­pflicht­ver­sicherung mit einem den beruflichen Risiken entsprechenden Deckungsumfang – mit seinen Mandanten eine betragsmäßige Haftungs­beschränkung durch Verwendung Allgemeiner Auftragsbedingungen (AAB) vereinbaren, damit in einem großen Haftungsfall, der die Deckung der Haftpflichtversicherung übersteigt, nicht das gesamte Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet ist.

Allgemeine Auftragsbedingungen

Gemäß § 67a Abs. 1 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) kann der Steuerberater seine Haftung gegenüber dem Mandanten für fahrlässig verursachte Schäden auf einen Betrag von einer Million Euro beschränken. Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (PartG mbB) von Steuerberatern kann ihre Haftung auf einen Betrag von vier Millionen Euro beschränken. In der jeweils genannten Höhe muss Versicherungsschutz bestehen. Für die rechtswirksame Verein­barung Allgemeiner Auftragsbedingungen ist es erforderlich, dass diese vom Steuerberater wirksam in die Vertragsbeziehung mit seinem Mandanten einbezogen werden. Wichtig ist dabei, dass die Auftragsbedingungen und damit die Haftungsbeschränkung für die gesamte Mandats­be­ziehung vereinbart werden, damit sämtliche bestehenden und zukünftigen Aufträge, unabhängig davon, ob sie schriftlich oder mündlich erteilt werden, von der Haftungsbeschränkung umfasst werden. Zwar schreibt das Gesetz für diese Vereinbarung keine Schriftform vor, dennoch ist eine schriftliche Einbeziehung in das Mandatsverhältnis unumgänglich, um im Streitfall die Geltung der Haftungsbeschränkung beweisen zu können. Für eine möglichst rechtssichere Einbeziehung sollten die Auftragsbedingungen dem Mandanten mit einem gesonderten Anschreiben übersandt werden – verbunden mit der Bitte um Unterzeichnung der Zweitausfertigung des Anschreibens zur Bestätigung der Vereinbarung der Auftragsbedingungen für die gesamte Mandatsbeziehung. Sowohl dem Anschreiben als auch dessen Zweitschrift, die der Mandant unterzeichnet zurück­sendet, sollten die gesamten zu vereinbarenden Allgemeinen Auftragsbedingungen fest an­ge­heftet werden. Der Rücklauf der vom Mandanten unterzeichneten Zweitschrift des An­schrei­bens ist in der Kanzlei des Steuerberaters zu überwachen.

Interprofessionelle Kanzleien

Um den Mandanten eine umfassende Beratung – alles aus einer Hand – bieten zu können, schließen sich immer häufiger Berufsträger unterschiedlicher Qualifikationen in einer Sozietät, Partnerschaft oder Kapitalgesellschaft zusammen. Teilweise sind auch in der Person des einzelnen Berufsträgers bereits mehrere berufliche Qualifikationen vereint (Mehrfachberufler). Sind in einer Kanzlei mehrere berufliche Qualifikationen vereint, ändern sich die Voraussetzungen für eine wirksame Haftungsbeschränkung durch Allgemeine Auftragsbedingungen.
Gerade bei interprofessionellen Zusammenschlüssen ist es daher unumgänglich, genau zu prüfen, ob noch eine wirksame Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung vorliegt, um die Haftungsrisiken für jeden der beteiligten Berufsträger zu minimieren. Denn wenn die Sozien / Partner sich subjektiv in Sicherheit wiegen, weil sie glauben, rechtswirksam Haftungsbeschränkungen mit den Man­dan­ten vereinbart zu haben, und deshalb auch bei höheren Haftungsrisiken keine höhere Versicherung abgeschlossen haben, demgegenüber aber objektiv wegen inhaltlicher Fehler gar keine wirksamen Vereinbarungen zur Haftungsbeschränkung vorliegen, kann dies den existenzbedrohenden haftungsrechtlichen Super-GAU bedeuten.
Bei Mehrfachberuflern und interprofessioneller Zusammenarbeit sind daher die folgenden Stolpersteine, die sich aus den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte ergeben, zu beachten.

Mindestversicherungssummen

Für Wirtschaftsprüfer ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von einer Million Euro vorgeschrieben, die ohne Begrenzung der Jahreshöchstleistung (also un­maxi­miert) zur Verfügung stehen muss (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Wirtschaftsprüferordnung – WPO in Verbindung mit § 323 Abs. 2 Satz 1 HGB). Dasselbe gilt auch für Vereidigte Buchprüfer (§ 130 Abs. 1 WPO). Der Wirtschaftsprüfer kann daher seine Haftung durch Allgemeine Auftragsbedingungen auf vier Millionen Euro beschränken. In dieser Höhe muss Versicherungsschutz bestehen. Dasselbe gilt auch für einen Zusammenschluss von Wirtschaftsprüfern in einer PartG mbB.
Für Rechtsanwälte ist – wie für Steuerberater – eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro vorgeschrieben (§ 51 Abs. 4 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO). Der Rechtsanwalt kann daher seine Haftung durch Allgemeine Auftragsbedingungen auf eine Million Euro beschränken. Ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten in einer PartG mbB muss eine Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro unterhalten (§ 51a Abs. 2 Satz 1 BRAO). Die PartG mbB von Rechtsanwälten kann daher ihre Haftung durch Allgemeine Auftragsbedingungen auf einen Betrag von zehn Millionen Euro beschränken. In dieser Höhe muss dann auch Versicherungsschutz bestehen.
Wirtschaftsprüfer dürfen – ebenso wie Steuerberater – ihre Haftung durch Allgemeine Auftragsbedingungen für jeden Grad der Fahrlässigkeit beschränken (§ 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO). Dasselbe gilt auch für Vereidigte Buchprüfer (§ 130 Abs. 1 WPO). Demnach ist eine Haftungsbeschränkung sowohl für einfach fahrlässig als auch für grob fahrlässig verursachte Schäden zulässig. Demgegenüber dürfen Rechtsanwälte ihre Haftung durch Verwendung Allgemeiner Auftragsbedingungen nur für Fälle einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung beschränken (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO), also nicht für grob fahrlässig verursachte Schäden.

Strengstes Berufsrecht

Der Berater, der mehrere Berufsqualifikationen besitzt, und die Sozietät oder die Partnerschaft, in der Berufsträger unterschiedlicher Professionen ihren Beruf gemeinsam ausüben, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen aller betroffenen Berufsordnungen einhalten, wenn sie wirksame Haftungsbeschränkungen mit ihren Mandanten vereinbaren wollen. Dies bedeutet, dass sie in jeder Hinsicht die jeweils strengste Regelung aller betroffenen Berufsordnungen einhalten müssen. Für Steuerberater ergibt sich demzufolge bei einer Zusammenarbeit in einer Sozietät mit Wirtschaftsprüfern oder Vereidigten Buchprüfern die Notwendigkeit, für eine rechtswirksame Haftungsbeschränkung durch Allgemeine Auftragsbedingungen die höhere Grenze der Haftungsbeschränkung auf vier Millionen Euro einzuhalten und in dieser Höhe auch die Versicherungsdeckung zu unterhalten. Die Haftungsbeschränkung ist dann zulässig für jeden Grad der Fahrlässigkeit. Dasselbe gilt uneingeschränkt – und zwar auch ohne Zusammenarbeit mit anderen Berufsträgern – für die Steuerberater, die selbst eine entsprechende Zusatzqualifikation als Vereidigter Buchprüfer oder als Wirtschaftsprüfer besitzen. Auch hier müssen die entsprechenden Anforderungen des Berufsrechts der Steuerberater und des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer kumulativ nebeneinander eingehalten werden.
Bei einem Zusammenschluss von Steuerberatern in einer PartG mbB muss die höhere Grenze von vier Millionen Euro für eine wirksame Haftungsbeschränkung eingehalten werden. Sind auch Wirtschaftsprüfer an der PartG mbB beteiligt, ändert sich daran nichts. Auch die PartG mbB kann in dieser Höhe ihre Haftung für jeden Fall einer fahrlässigen (also auch einer grob fahrlässigen) Pflichtverletzung beschränken. Sind an dem beruflichen Zusammenschluss auch Rechtsanwälte beteiligt oder ist ein Steuerberater gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen, dann muss unbedingt beachtet werden, dass Rechtsanwälte ihre Haftung durch Allgemeine Auftragsbedingungen nur für Fälle einfacher Fahrlässigkeit beschränken dürfen.

Hinweis

Diese berufsrechtliche Vorgabe der Rechtsanwälte führt dazu, dass die gesamte Sozietät oder Partnerschaft auch für die Tätigkeiten aller Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Haftung durch Allgemeine Auftragsbedingungen nur noch für Fälle einfacher Fahrlässigkeit beschränken darf.
Die Höhe dieser Haftungsbeschränkung richtet sich nach der jeweils strengsten Vorgabe der im Einzelfall betroffenen berufsrechtlichen Regelungen: Für eine Sozietät aus Steuerberatern und Rechtsanwälten kann die Haftung auf eine Million Euro beschränkt werden. Sind auch Wirtschaftsprüfer oder Vereidigte Buchprüfer beteiligt, ist eine Beschränkung auf vier Millionen Euro zulässig. Dasselbe gilt auch für eine PartG mbH von Steuerberatern und für eine PartG mbB von Steuerberatern unter Beteiligung von Wirtschaftsprüfern oder Vereidigten Buchprüfern. Für eine PartG mbB unter Beteiligung von Rechtsanwälten kann die Haftung auf einen Betrag von zehn Millionen Euro beschränkt werden. In der Höhe der jeweiligen Haftungsbeschränkung muss dann auch Versicherungsschutz bestehen, ansonsten ist die vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht wirksam.

Fazit

Eine Gesamtschau dieser berufsrechtlichen Vorgaben zeigt, dass bei einer Zusammenarbeit mit anderen Professionen und auch bei Mehrfachberuflern strikt auf eine Einhaltung der Vorgaben aller betroffenen Berufsordnungen geachtet werden muss, um die Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung sicherzustellen. Die Ausführungen zeigen aber auch, dass gerade der Zusammenschluss von Steuerberatern mit Rechtsanwälten zu einer nicht unwesentlichen materiellen Verschlechterung der Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung – und zwar für alle Berater, die in der Gesellschaft ihren Beruf ausüben – führt. Denn nach den Vorgaben des anwaltlichen Berufsrechts, die in diesem Fall für die gesamte Sozietät oder Partnerschaft gelten, kann auch für die beruflichen Leistungen des Steuerberaters eine Haftungsbeschränkung durch Allgemeine Auftragsbedingungen nur noch für Fälle einfacher Fahrlässigkeit vereinbart werden. Eine objektiv als grobe Fahrlässigkeit zu wertende Pflichtverletzung des Steuerberaters ist damit von der Haftungsbeschränkung nicht mehr umfasst, sodass für Fälle grober Fahrlässigkeit immer eine betragsmäßig unbeschränkte Haftung besteht, was bei der Ausgestaltung des Versicherungsschutzes beachtet werden muss. Darüber hinaus gibt die Reduzierung der Haftungsbeschränkung auf Fälle einfacher Fahrlässigkeit dem Mandanten im Haftungsprozess die Möglichkeit, über die Frage einer groben Fahrlässigkeit eine erhebliche zusätzliche Unsicherheit in die rechtliche Beurteilung des Haftungsfalls hineinzutragen und damit möglicherweise im Wege eines Vergleichs einen deutlich höheren Schadensersatz zu erlangen.

Foto: Gandee Vasan/Getty Images

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Kompaktwissen für Berater, Achtung – hier haften Sie als Steuerberater, Art.-Nr. 36867

Zu den Autoren

D K
Daniel König

Rechtsanwalt der PRAEVENIA GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, die ausschließlich im Bereich der Prävention, des Haftungsrechts und des Berufsrechts für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Notare tätig ist

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NH
Dr. Norbert H. Hölscheidt

ist als Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in eigener Kanzlei tätig. Tätigkeitsschwerpunkt: Abwehr von Haftungsansprüchen, Beratung zur Haftungsprävention

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