Pauschalierung - 17. Juni 2013

130 Prozent geschenkt

Mit der Pauschalierung erspart der Schenker dem Zuwendungsempfänger die Versteuerung des geldwerten Vorteils.

Geschenke erhalten die Freundschaft – sie kosten aber auch Steuern. Seit 2007 ermöglicht es § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) dem Zuwendenden, die Einkommensteuer des Empfängers zu pauschalieren. Damit wird die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Zuwendungsempfänger abgegolten.

Betrieblich veranlasste Zuwendung

§ 37b EStG begründet keine achte Einkunftsart – die Bedeutung der Vorschrift besteht lediglich darin, dass die Versteuerung einer Sachzuwendung vom Zuwendenden getragen wird. Folglich können auch nur solche Zuwendungen von der Pauschalierung erfasst werden, die beim Zuwendungsempfänger zu steuerpflichtigen Einnahmen führen. Letzteres setzt voraus, dass eine betriebliche Veranlassung der Zuwendung besteht. Zuwendungen aus privaten Gründen unterliegen hingegen nicht der Einkommensteuer. Ferner ist § 37b EStG ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Jahr den Betrag von 10.000 Euro übersteigen. Bei „Luxusgeschenken“ soll eine Versteuerung mit dem individuellen Steuersatz sichergestellt bleiben.

Zuwendungsempfänger

Nach Ansicht der Finanzverwaltung geht § 37b EStG typisierend von einer inländischen Steuerpflicht des Zuwendungsempfängers aus. Dabei sei es unerheblich, wenn Sachzuwendungen an Privatpersonen erfolgten, die bei diesen keiner Steuerpflicht unterlägen. Dies gelte auch für Zuwendungen an ausländische Empfänger, die nicht der Besteuerung im Inland unterliegen.
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. § 37b EStG als Steuererhebungsvorschrift setzt bereits das Vorhandensein steuerpflichtiger Einkünfte voraus. Dieser Auffassung ist auch das Finanzgericht Düsseldorf gefolgt, die Finanzverwaltung hat jedoch Revision eingelegt (Az. VI R 57/11; LEXinform 0928875). In geeigneten Fällen sollte somit Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Zuwendungsgegenstand

Sofern Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer erfolgen, ist u. a. § 8 Abs. 2 S. 9 EStG zu beachten. Demnach liegt ein steuerfreier Sachbezug vor, wenn die monatliche Freigrenze von 44 Euro nicht überschritten wird. Ebenso sind Zuwendungen, die als bloße Aufmerksamkeiten anzusehen sind, nicht in die Pauschalierung nach § 37b EStG einzubeziehen. Sogenannte Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 Euro, die dem Arbeitnehmer aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Hierunter fallen etwa Blumen anlässlich eines Geburtstages oder Jubiläums. Ob auch Geschenke bis zu einem Wert von 35 Euro in die Pauschalierung mit einzubeziehen sind, ist noch nicht abschließend geklärt (anhängiges BFH-Verfahren Az. R 52/11; LEXinform 0928872). Lediglich Streuwerbeartikel bis zehn Euro werden vom Anwendungsbereich des § 37b EStG ausgenommen.

Pauschalierungsverfahren

Für das Pauschalierungsverfahren nach § 37b EStG besteht ein Wahlrecht. Dieses ist einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen auszuüben. Dabei ist es jedoch zulässig, das Wahlrecht für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer gesondert auszuüben. Faktisch wird aus dem Wahlrecht jedoch häufig eine Pflicht. Sofern die Pauschalierung nicht ausgeübt wird, könnten im Rahmen von Betriebsprüfungen Kontrollmitteilungen erfolgen, um bei den Zuwendungsempfängern eine Versteuerung der Sachzuwendung sicherzustellen. Mitteilungen dieser Art können Verärgerung über diese Art von „Geschenken“ auslösen. Der Zuwendungsempfänger ist über die Anwendung der Pauschalierung zu unterrichten. Sofern die Pauschalsteuer nicht durch den Zuwendenden abgeführt wird, muss der Empfänger seine steuerlichen Pflichten erfüllen.

Pauschalsteuer als Betriebsausgabe

Nach Auffassung der Finanzverwaltung teilt die übernommene Pauschalsteuer das Schicksal der Sachzuwendung. Demnach ist die Steuer abzugsfähig, wenn auch ein Betriebsausgabenabzug für die Sachzuwendung besteht. Hingegen muss die Steuer aus versteuertem Einkommen entrichtet werden, wenn die Aufwendungen für die Zuwendung nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind, also etwa bei Geschenken jenseits der 35-Euro-Grenze.

Gesamtbelastung

Die Gesamtsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft (GewSt-Hebesatz 450 Prozent) beträgt für eine nicht abzugsfähige Sachzuwendung 89,03 Prozent. Beträgt die Sachzuwendung 100 Euro muss demnach ein Einkommen von 189,03 Euro erwirtschaftet werden. Bei einkommensteuerpflichtigen Zuwendenden liegt die Gesamtsteuerbelastung zum Teil deutlich über 100 Prozent.
Kohlhaas (Finanzrundschau 2012, S. 950 ff.) schlägt folgende Strategie zur Verringerung der Gesamtbelastung des Zuwendenden vor: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften könnte die Sachzuwendung durch Entnahmen in den Privatbereich verlagert werden. Eine private Verbuchung könnte zwar die betriebliche Veranlassung nicht verhindern, sofern jedoch durch den Steuerpflichtigen von einer privaten Veranlassung der Zuwendung ausgegangen würde, müsste das Finanzamt die betriebliche Veranlassung nachweisen. Dieser Befund zeigt, wozu eine „Steuervereinfachung“ wie § 37b EStG führen kann.

Grundlegende Anwendungsfragen sind noch nicht abschließend geklärt.

Fazit

Wenngleich § 37b EStG nunmehr seit über sechs Jahren angewendet werden kann, sind grundlegende Anwendungsfragen noch nicht abschließend geklärt. In geeigneten Fällen sollte im Hinblick auf die anhängigen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof Einspruch eingelegt werden. Für Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Pauschalierungsvorschrift besteht die Möglichkeit einer (gebührenfreien) Anrufungsauskunft nach § 42e EStG. Allerdings besteht bei dieser gegenüber den Finanzämtern der Zuwendungsempfänger keine Bindungswirkung.

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Zu den Autoren

Dr. Julia Schneider

Wirtschaftsprüferin/ Steuerberaterin ist Geschäftsführende Gesellschafterin bei Dr. Dienst & Partner, Koblenz, einem Mitglied des HLB-Netzwerkes.

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LK
Dr. Lukas Karrenbrock

Steuerberater, Diplom-Wirtschaftsjurist, ist für HLB Dr. Dienst & Partner GmbH & Co. KG insbesondere auf den Gebieten des Unternehmenssteuerrechts und des Internationalen Steuerrechts tätig.

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