Berufspolitik - 11. September 2019

WPK und BStBK zu „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ für das Bezugsjahr 2019

WPK, Mitteilung vom 10.09.2019

In einer gemeinsamen Stellungnahme haben WPK und BStBK mit Schreiben vom 3. September 2019 gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zum Entwurf einer Aktualisierung der „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ für das Bezugsjahr 2019 Stellung genommen.

Im Übersendungsschreiben zur Anhörung betont die ZSVR die Wichtigkeit der Einhaltung der Prüfleitlinien und benennt häufige Verstöße gegen die Prüfleitlinien im Rahmen der bisherigen Prüfungen.

Die Verstöße beziehen sich vor allem auf folgende Sachverhalte:

  • Die in der Prüfleitlinie im Kapitel C 2.2 Unterpunkt 2.2.15 als Anlage zum Bericht geforderte Mengenbestätigung der dualen Systeme im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 VerpackG ist nicht als Anlage des Prüfberichts enthalten.
  • Die Registrierungsnummern der als Anlage zum Bericht hinzugefügten Mengenbestätigungen der dualen Systeme stimmen nicht durchgängig mit der Registrierungsnummer überein, auf die sich die Vollständigkeitserklärung bezieht.
  • Die in den Mengenbestätigungen der dualen Systeme aufgeführten Mengen stimmen nicht mit den in der Herstellererklärung aufgeführten Mengen überein.

Die ZSVR mahnt die Einhaltung der Prüfleitlinien an und erinnert an die möglichen Konsequenzen bei wiederholten und grob pflichtwidrigen Verstößen gegen die Richtlinie. Es droht eine bis zu dreijährige Entfernung aus dem Prüferregister (vgl. § 27 Abs. 4 VerpackG).