Berufsstand - 6. Dezember 2023

WPK-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements in NRW

WPK, Mitteilung vom 06.12.2023

Die WPK hat am 4. Dezember 2023 gegenüber dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW) Stellung genommen. Darin fordert die WPK, das Vorhaben, eine Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer der

  • Gemeinden (§ 102 Abs. 2 Satz 2 GO NRW-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 15 a) aa)) sowie
  • kommunalen Eigenbetrieben (§ 21 Abs. 2 Satz 3 EigVO NRW-E, eingeführt durch Art. 6 Nr. 4)

vorzusehen, nicht weiterzuverfolgen.

Die genannten Vorschriften sehen eine Pflicht zur externen Rotation nach fünf Jahren vor.

Hintergrund

Mit dem Gesetzesentwurf sollen Erleichterungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen bei juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts der Kommunen sowie für (rechtlich unselbstständige) Eigenbetriebe nach der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW eingeführt werden. Die Erstellung und die Prüfung sollen zur Bürokratieentlastung an die Vorschriften des Dritten Buches des HGB angepasst werden.

Daraus ergibt sich, dass die Prüfungspflicht für kleine Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, an denen eine Gemeinde beteiligt ist, künftig wegfallen soll (§ 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 18). Für Eigenbetriebe und für Unternehmen im Geltungsbereich der KUV NRW-E soll es bei der größenunabhängigen Prüfungspflicht bleiben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EigVO NRW-E, § 22 Abs. 2 Satz 1 KUV-NRW-E).

Ferner soll auch die Pflicht zur Aufstellung des Lageberichts (und damit auch des Nachhaltigkeitsberichts) nicht mehr unabhängig von Größe und Rechtsform gelten, sondern sich nach den Vorschriften des Dritten Buches des HGB richten.

Quelle: WPK