Berufsstand - 4. Dezember 2023

WPK-Bekanntmachung: Was mit Daten im Berufsregister/Abschlussprüferregister geschieht

WPK, Mitteilung vom 04.12.2023

Die WPK erhebt und verarbeitet Daten für das Berufsregister/Abschlussprüferregister im gesetzlichen Umfang. Zusätzlich gibt die WPK allen Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Berufsregisterdaten durch bestimmte freiwillige Angaben (Kontaktdaten, Qualifikationen) zu ergänzen.

Die WPK verarbeitet die Berufsregisterdaten und freiwillige Angaben, sofern dies für die Durchführung konkreter Verfahren, etwa für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle oder eine Beurlaubung, erforderlich ist.

Öffentlichkeit kann Berufsregister einsehen

Die Öffentlichkeit kann das Berufsregister mit seinen aktuellen Daten, ausgenommen Geburtstag und Geburtsort, im Internet einsehen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 WPO). Ergänzend werden im Berufsregister/Abschlussprüferregister die vom Mitglied hierfür mitgeteilten freiwilligen Angaben veröffentlicht (§ 37 Abs. 2, 3 WPO), solange das Mitglied dies wünscht.

Versorgungswerke erhalten Daten

Über das Veröffentlichen hinaus übermittelt die Kammer auf gesetzlicher Grundlage personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer, soweit die Daten für das Feststellen der Mitgliedschaft sowie für Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind (§ 36a Abs. 5 WPO).

Datenweitergabe an Dritte auf Anfrage

Außerdem werden Berufsregisterdaten und ergänzende freiwillige Angaben auf Anfrage im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen zweckgebunden an folgende Dritte weitergegeben:

  • privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe (zum Beispiel DBV, IDW, wp.net), damit diese die Mitglieder über die Facharbeit unterrichten können
  • Universitäten, Fachhochschulen und vergleichbare Einrichtungen zu Forschungszwecken
  • Anbieter von fachlichen Fortbildungsveranstaltungen zur Förderung der beruflichen Fortbildung des Berufsstandes (§ 57 Abs. 2 Nr. 10 WPO)
  • Mitglieder und privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe zur Kandidateninformation im Rahmen von Beiratswahlen oder sonstiger Unterrichtung des Berufsstandes bei hinreichendem fachlichem Bezug
  • andere nichtöffentliche Stellen, soweit ein allgemein interessierender fachlicher Bezug gegeben und keine belästigende Wirkung für die Mitglieder zu erwarten ist.

Die Daten werden stets im Einzelfall und nur dann weitergegeben, wenn der Dritte einen tragenden Verwendungszweck angibt und sich verpflichtet, die Daten nur zum benannten Zweck zu verwenden und nicht einzeln oder in aggregierter Form an Dritte weiterzugeben. Überdies muss der Dritte versichern, die Daten nach der zweckentsprechenden Verwendung unverzüglich zu löschen und bei der Verwendung überlassener E-Mail-Adressen durch den Einsatz der besten verfügbaren Technik Vorsorge gegen die Verbreitung von Schadsoftware zu treffen.

Die Datenweitergabe unterbleibt, wenn das Mitglied widersprochen hat oder wenn erkennbar schutzwürdige Interessen des Mitgliedes entgegenstehen.

Für die Durchführung konkreter Verfahren erhobene Daten werden nicht weitergegeben.

Quelle: WPK