Rechnungslegung - 2. Januar 2024

Vorschriften zum European Single Access Point (ESAP) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

WPK, Mitteilung vom 02.01.2024

Am 20. Dezember 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (kurz ESAP-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Verordnung sieht vor, dass die ESMA bis zum 10. Juli 2027 ein zentrales europäisches Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) einrichtet und betreibt. Die über den ESAP zugänglich zu machenden Informationen sollen dabei schrittweise über einen Zeitraum von vier Jahren aufgenommen werden, wobei Nachhaltigkeitsinformationen frühzeitig zugänglich gemacht werden sollen, um die Ziele des Europäischen Green Deals zu unterstützen.

Die über den ESAP öffentlich zugänglich zu machenden Informationen werden von sog. nationalen Sammelstellen erhoben und an den ESAP übermittelt. Zu deren Aufgaben gehören neben dem Sammeln auch das Speichern und Überprüfen der von Unternehmen und Institutionen übermittelten Informationen.

Neben der ESAP-VO wurden auch die

veröffentlicht. Diese sehen unter anderem Änderungen an der Abschlussprüferverordnung, der Abschlussprüferrichtlinie und der Bilanzrichtlinie vor:

Änderungen der Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014)

Die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (Art. 13a Abschlussprüferverordnung-E) sehen unter anderem vor, dass Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse ab dem 10. Januar 2030 ihre Transparenzberichte an eine Sammelstelle zu übermitteln haben. Die Informationen müssen bestimmte Metadaten enthalten und sind in einem in der Verordnung näher spezifizierten datenextrahierbaren oder maschinenlesbaren Format zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle zu benennen und diese der ESMA mitzuteilen.

Änderungen der Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG)

Die Änderungen der Richtlinie 2006/43/EG (Art. 20a Abs. 1 Abschlussprüferrichtlinie-E) bestimmen unter anderem, dass ab dem 10. Januar 2030 die von den zuständigen nationalen Behörden nach Art. 30c bekannt zu machenden Sanktionen und Maßnahmen gegen Abschlussprüfer/ Abschlussprüfungsgesellschaften an den ESAP übermittelt werden. Die zuständigen nationalen Behörden fungieren dabei als Sammelstelle.

Darüber hinaus bestimmt Art. 20a Abs. 2 Abschlussprüferrichtlinie-E, dass die in Art. 15 Abschlussprüferrichtlinie (Öffentliches Register) genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert das öffentliche Register als Sammelstelle.

Änderungen der Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU)

Mit Blick auf die Änderungen der Richtlinie 2013/34/EU (Art. 33a Bilanzrichtlinie-E) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ab dem 10. Februar 2028 die von den Unternehmen offenzulegenden Unterlagen (insbesondere Lagebericht beziehungsweise Konzernlagebericht, Jahresabschluss beziehungsweise konsolidierter Abschluss, Bestätigungsvermerk) an die jeweilige nationale Sammelstelle zu übermitteln sind. Die zu übermittelnden Informationen sind umfangreich und beinhalten beispielsweise auch Angaben zur Rechtsträgerkennung, zur Größenklasse, zum Wirtschaftszweig und eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Hintergrund

Die Europäische Kommission hatte im September 2020 vorgeschlagen, den Zugang der Öffentlichkeit zu finanziellen und nichtfinanziellen Informationen von Unternehmen durch die Einrichtung eines zentralen ESAP zu verbessern. Damit soll die Öffentlichkeit einen einfachen zentralisierten Zugang zu Informationen über Unternehmen und ihre Produkte erhalten, die in Bezug auf Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte, Nachhaltigkeit und Vielfalt von Belang sind.

Quelle: WPK