Berufspolitik - 13. September 2021

Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission für ein Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität

WPK, Mitteilung vom 10.09.2021

Der Berufsstand sowie die WPK in ihrer Funktion als Geldwäscheaufsichtsbehörde sind von den Regelungen des Vorschlags der Europäischen Kommission für ein Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität nicht unerheblich betroffen. Mit Schreiben vom 8. September 2021 hat die WPK gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen.

Die WPK regt an, die Verschwiegenheitspflicht der Berufsgeheimnisträger weitreichender zu berücksichtigen.

Abzulehnen sind die vorgesehenen wesentlichen Verschärfungen der Identifizierungspflichten bei Vertragspartnern und wirtschaftlich Berechtigten. Die Erweiterungen der Identifizierungspflichten würden im Fall ihrer Umsetzung nicht nur den bürokratischen Aufwand unangemessenen erhöhen, sondern dürften in der Praxis teilweise auch nicht umsetzbar sein. Indes wäre der Mehrgewinn gerade bei Praxen mit niedrigem Geldwäscherisiko gering.

WPK spricht sich gegen gesonderte Beaufsichtigung und Durchgriffsrechte aus

Überdies spricht sich die WPK gegen den Vorschlag aus, die Selbstverwaltungseinrichtungen hinsichtlich ihrer Geldwäscheaufsichtstätigkeit unter die Aufsicht einer öffentlichen, weisungsbefugten Behörde zu stellen. Diese soll nach dem Legislativvorschlag die Möglichkeit erhalten, den Kammern in Einzelfällen Weisungen hinsichtlich ihrer Geldwäscheaufsichtstätigkeit zu erteilen.

Ebenso spricht sich die WPK dagegen aus, der EU-Aufsichtsbehörde (AMLA) Durchgriffsrechte gegenüber den Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor zu gewähren. Der Legislativvorschlag sieht vor, die AMLA zu berechtigen, die Aufsichtstätigkeit einer Aufsichtsbehörde im Nichtfinanzsektor auf die Einhaltung rechtlicher Vorgaben und auf das Bestehen möglicher Mängel zu überprüfen. Stellt die AMLA Verstöße gegen rechtliche Vorgaben oder Mängel fest, soll sie befugt sein, der Aufsichtsbehörde unmittelbar Vorgaben zur Beseitigung der Verstöße oder Mängel machen zu können.

Hier sieht die WPK die Gefahr, dass die AMLA entgegen dem eigentlichen Grundgedanken (direkte Aufsicht nur über bestimmte Verpflichtete im Finanzsektors) über die Weisungsbefugnis gegenüber den nationalen Aufsichtsbehörden eine direkte Aufsicht über Verpflichtete im Nichtfinanzsektor übernimmt.

Quelle: WPK