Corona-Krise - 6. April 2020

Gesetz zur Abmilderung der Folgen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht in Kraft getreten

WPK, Mitteilung vom 03.04.2020

Am 27. März 2020 wurde das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Es enthält unter anderem Regelungen zur Abmilderung der Folgen der aktuellen Coronavirus-Pandemie im Hinblick auf das Insolvenzrecht, das Gesellschaftsrecht und auf Kleinstunternehmen.

Regelungen für insolvenzgefährdete Unternehmen

Die Pflicht zur Insolvenzantragstellung ist unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur dann, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Bei zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.

Für die Zeit der Aussetzung wird das Zahlungsverbot derart gelockert, dass den jeweiligen Betrieben die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs ermöglicht wird.

Die neuen Regelungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020.

Erleichterungen im Gesellschaftsrecht

Damit die derzeitigen Versammlungsverbote nicht zur Einschränkung oder gar zum Wegfall der Handlungsunfähigkeit führen, wurden Erleichterungen zur Beschlussfassung durch Organe von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften geschaffen.

Für die Eintragung einer Umwandlung genügt es, wenn die Bilanz maximal zwölf Monate zuvor aufgestellt wurde.

Publikumsgesellschaften (AG, KGaA, SE) wird ermöglicht, die Hauptversammlung 2020 rein virtuell abzuhalten.

Die Regelungen hierzu gelten ab dem 27. März 2020.

Erleichterungen für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen werden bestimmte Leistungsverweigerungsrechte eingeräumt. Dies gilt für „alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse“. Damit sind diejenigen gemeint, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemesseneren Fortsetzung des Erwerbsbetriebes erforderlich sind.

Auch können Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie beruht.

Die Regelungen hierzu gelten ab dem 1. April 2020.