Qualitätskontrolle - 10. November 2023

Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 7. November 2023

WPK, Mitteilung vom 10.11.2023

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 7. November 2023 zusammengefasst.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat sich erneut mit dem Einsatz von Nichtberufsträgern bei der Durchführung von Qualitätskontrollen befasst. Bei der Einführung des Qualitätskontrollverfahrens ging der Gesetzgeber davon aus, dass Qualitätskontrollen nur von bei der WPK registrierten Prüfern für Qualitätskontrolle durchgeführt werden.

Bei der Prüfung einzelner Aufträge hat sich der Prüfer für Qualitätskontrolle insbesondere mit der Identifikation und Beurteilung der bedeutsamen Risiken sowie mit der Reaktion auf die bedeutsamen Risiken durch die zu prüfende Praxis zu befassen. Die Ergebnisse der Prüfung werden regelmäßig auch mit dem für die Abschlussprüfung verantwortlichen WP/vBP zu diskutieren sein. Dies ist ohne entsprechende Erfahrungen – wie sie in der Regel nur in Abschlussprüfungen erfahrene Berufsangehörige haben – nicht angemessen möglich. Die Kommission für Qualitätskontrolle vertritt daher unverändert die Auffassung, dass die Prüfung einzelner Aufträge in der Regel nur durch WP/vBP erfolgen kann. Im Einzelfall sind Ausnahmen denkbar, wenn der Einsatz von Spezialisten (beispielsweise IT-Prüfer) erforderlich ist. In diesen Fällen ist deren Einsatz im Qualitätskontrollbericht darzustellen und zu begründen.

In einem Fall hat die Kommission für Qualitätskontrolle beschlossen, ergänzende Erläuterungen beim Prüfer für Qualitätskontrolle einzuholen. Die Beratung wird fortgesetzt.

In drei Fällen wurde über die Qualitätskontrolle von gemischten Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten, die ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen wurden.

Des Weiteren wurde über eine Qualitätskontrolle beraten, die mit einem versagten Prüfungsurteil endete. Aufgrund der wesentlichen Mängel des Qualitätssicherungssystems wurde die Löschung aus dem Berufsregister beschlossen. Der Vorstand wird über die wesentlichen Mängel des Qualitätssicherungssystems informiert.

In drei Fällen wurden die Widersprüche gegen die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister als unbegründet zurückgewiesen.

Quelle: WPK