Qualitätskontrolle - 10. Februar 2023

Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 7. Februar 2023

WPK, Mitteilung vom 09.02.2023

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 7. Februar 2023 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für 2022

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Entwurf ihres Tätigkeitsberichtes für 2022 beraten. Sie wird die Beratungen in der kommenden Sitzung am 23. März 2023 fortsetzen. Der Tätigkeitsbericht wird nach Billigung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht werden.

Ausschuss „Grundsätze QK“

Der Ausschuss „Grundsätze QK“ der Kommission für Qualitätskontrolle berichtete über die Ergebnisse seiner Beratungen hinsichtlich des Anpassungsbedarfs der Berufssatzung aufgrund von ISQM1. Die Beratungen werden in der folgenden Ausschusssitzung am 20. Februar 2023 fortgesetzt.

Der Ausschuss berichtete weiter über seine Beratungsergebnisse zu den Auswirkungen der IDW PS KMU auf die Qualitätskontrolle. Die sich aus einer Anwendung ergebenden Auswirkungen sollen auch Gegenstand der Fortbildungsveranstaltungen für Prüfer für Qualitätskontrolle 2023 sein.

Umsetzung der CSRD

Am 5. Januar 2023 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Kraft getreten. Die KfQK hat sich mit den Anforderungen an die Prüfer für Qualitätskontrolle im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie mit dem Umgang mit von der Richtlinie vorgesehenen Mitgliedstaatenwahlrechten befasst.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über eine Qualitätskontrolle einer gemischten Praxis (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten. Die Qualitätskontrolle wurden ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen.

Des Weiteren wurde die Löschung einer Praxis als gesetzlicher Abschlussprüfer beschlossen, da diese trotz Anordnung und wiederholter Festsetzung eines Zwangsgeldes keine Sonderprüfung hat durchführen lassen.

In einem Fall wurde die Einstellung des Löschungs- beziehungsweise Widerspruchsverfahrens beschlossen, da der Qualitätskontrollbericht zwischenzeitlich eingereicht wurde.

In einem weiteren Fall wurde der Widerspruch gegen die Anordnung einer Sonderprüfung als unbegründet zurückgewiesen.

Quelle: WPK