Qualitätskontrolle - 4. Februar 2020

Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 31. Januar 2020

WPK, Mitteilung vom 04.02.2020

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungen aus der Sitzung am 31. Januar 2020 zusammengefasst.

Am 17. Januar 2020 begann die 7. Amtsperiode der Kommission für Qualitätskontrolle. Wie in der vergangenen Amtsperiode besteht die Kommission aus 15 Mitgliedern. Sie hat ihre Geschäftsordnung mit redaktionellen Änderungen bestätigt und zur Organisation ihrer Aufgaben folgende entscheidungsbefugte Abteilungen gebildet

  • „Qualitätskontrollberichte I“
  • „Qualitätskontrollberichte II“
  • „Qualitätskontrollbericht III“
  • „Prüferauswahl und Registrierung von Prüfern für Qualitätskontrolle“
  • „Registereintragung und Anordnung von Qualitätskontrollen“
  • „Aus- und Fortbildung“
  • „Aufsicht“

Die Besetzung der Abteilungen ist auf der
Internetseite der WPK
einsehbar.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für 2019

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat einen ersten Entwurf ihres Tätigkeitsberichtes für 2019 beraten. Die Beratungen werden in der kommenden Sitzung am 24. März 2020 fortgesetzt. Der Tätigkeitsbericht wird nach Billigung durch die APAS auf der Internetseite der WPK veröffentlicht.

Durchsetzung wirksamer Qualitätskontrollen

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat vor dem Hintergrund der von der APAS formulierten kritischen Erfolgsfaktoren des Qualitätskontrollverfahrens (siehe Jahresberichte der APAS 2017 und 2018) und ihren aus Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle (Aufsicht) beziehungsweise Teilnahmen an Qualitätskontrollen gewonnen Erfahrungen über die konzeptionelle Weiterentwicklung dieser Instrumente beraten. Die Beratungen werden in den kommenden Sitzungen fortgeführt.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet in zwei Vorgängen über eine Information des Vorstandes. Ein Vorgang betraf einen möglichen Verstoß gegen das GwG, der andere eine gesetzliche Jahresabschlussprüfung, die ohne die erforderlichen Voraussetzungen (§ 319 Abs. 1 Satz 3 HGB) durchgeführt wurde. Der Vorstand wird über beide Vorgänge informiert.

Des Weiteren wurde über die Konsequenzen von Untersuchungen der Kommission für Qualitätskontrolle bei zwei Prüfern für Qualitätskontrolle beraten. Beide Untersuchungen wurden mit Hinweisen an die Prüfer für Qualitätskontrolle abgeschlossen. Bei einem Prüfer für Qualitätskontrolle wurde beschlossen, die nächste Untersuchung bereits innerhalb eines Jahres durchzuführen.