Qualitätskontrolle - 5. Juli 2021

Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 29. Juni 2021

WPK, Mitteilung vom 02.07.2021

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 29. Juni 2021 zusammengefasst.

Bisherige Erfahrungen aus der Teilnahme an Qualitätskontrollen und Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle kann an Qualitätskontrollen teilnehmen und Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle durchführen. Sie hat zu ihren Erfahrungen aus den Teilnahmen an Qualitätskontrollen beraten.

Die Abteilung „Aufsicht“ der Kommission für Qualitätskontrolle wird neben den Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle zukünftig auch für die Organisation der Teilnahmen zuständig sein. Unverändert können alle Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle an Qualitätskontrollen teilnehmen, sofern keine Befangenheiten entgegenstehen. Die Abteilung „Aufsicht“ berät über die Erkenntnisse aus den Teilnahmen und gibt – soweit erforderlich – den für die Auswertung der Qualitätskontrollberichte zuständigen Abteilungen Empfehlungen, die diese in die Auswertungen dieser Qualitätskontrollberichte einfließen lassen können.

Die Geschäftsordnung der Abteilung „Aufsicht“ wurde entsprechend angepasst.

Unterrichtung des Vorstandes/Sanktionierung von Prüfungsgesellschaften

Die Kommission für Qualitätskontrolle wurde über ein Schreiben der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) informiert. Diese hatte angeregt, dass sich die Kommission für Qualitätskontrolle bei Erkenntnissen aus Qualitätskontrollen zu möglichen Verstößen von Berufsgesellschaften gegen Berufspflichten mit einer möglichen Information an die Vorstandsabteilung „Berufsaufsicht“ befasst (§ 71 Abs. 2 WPO). Die Kommission für Qualitätskontrolle wird hierzu weiter beraten.

Ergebnisse der Systemaufnahme der APAS im Teilprozess „Teilnahme an Qualitätskontrollen“

In der Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle wird berichtet, dass die APAS die Systemaufnahme des Prozesses „Teilnahme an Qualitätskontrollen“ abgeschlossen hat. Sie informiert mit Schreiben vom 23. Juni 2021, dass sich keine Feststellungen ergaben, die Anlass zur Annahme gäben, dass die betroffenen Verfahren nicht angemessen und wirksam sind.

Tolerierung der Fristüberschreitung bei Qualitätskontrollen

Praxen hatten aufgrund der Corona-Lage in der Vergangenheit vereinzelt Schwierigkeiten, ihre Qualitätskontrollen fristgerecht durchzuführen. Die Kommission für Qualitätskontrolle hatte im April 2020 beschlossen, den Berufsstand durch eine Tolerierung von kurzfristigen Fristüberschreitungen (maximal drei Monate) zu unterstützen. Sie wird den Berufsstand auch weiterhin angemessen unterstützen.

Vor dem Hintergrund, dass sich die Praxen mittlerweile auf die veränderte Corona-Lage einrichten konnten, wird sie Fristüberschreitungen jedoch nur noch in Abhängigkeit von dem konkreten Einzelfall mit bis zu maximal drei Monaten nach der für eine Praxis angeordneten Frist tolerieren, sofern die Verzögerung vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Lage glaubhaft dargelegt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Qualitätskontrolle insgesamt durch einen rechtzeitigen Prüfervorschlag vor Ablauf der Frist für die Qualitätskontrolle eingeleitet wurde. Auch eine hohe Arbeitsbelastung kann nur noch ausnahmsweise berücksichtigt werden. Insgesamt soll der maximal zulässige Sechsjahresturnus nicht deutlich überschritten werden.

Die Kommission für Qualitätskontrolle empfiehlt den Praxen, sich gegebenenfalls rechtzeitig an die WPK zu wenden.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

In der Sitzung wurde über die Qualitätskontrollen bei zwei gemischten Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten. In einem Fall soll der Prüfer für Qualitätskontrolle zur weiteren Sachverhaltsaufklärung befragt werden, die andere Qualitätskontrolle wurde abgeschlossen.

Des Weiteren beschloss die Kommission für Qualitätskontrolle in einem Fall die Anhörung zur Anordnung einer zweiten Sonderprüfung verbunden mit der Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass die Auflagen erneut nicht erfüllt werden.

Die Kommission für Qualitätskontrolle beschloss außerdem, zwei Widersprüche gegen die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beziehungsweise die Anordnung einer Qualitätskontrolle zurückzuweisen.

Quelle: WPK