WPK, Mitteilung vom 19.03.2020
Die WPK hat das Bundesumweltministerium gebeten, sich bei den Landesvollzugsbehörden dafür einzusetzen, dass etwaige bußgeldbewährte Fristversäumnisse, die bei der Hinterlegung bzw. Vorlage von Nachweisen drohen, nicht zu Sanktionen führen.
Die WPK verweist auf eine
Verlautbarung der BaFin vom 18. März 2020
, die es Prüfern gestattet, vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie zunächst von Vor-Ort-Prüfungen abzusehen und mit der mitteilt wird, dass mögliche Fristverstöße von der BaFin nicht verfolgt werden.
Anlass war eine E-Mail der „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ vom 17. März 2020 an Prüfer von Vollständigkeitserklärungen und Mengenstromnachweisen nach dem Verpackungsgesetz. Die E-Mail ließ das gebotene Augenmaß im Umgang mit der aktuellen Corona-Pandemie vermissen. So wurde u. a. darauf verwiesen, dass es sich um gesetzliche Fristen handele und eine verspätete Hinterlegung beziehungsweise Vorlage Ordnungswidrigkeiten darstellen, die von den Landesvollzugsbehörden mit einer Geldbuße geahndet werden können.