Bekämpfung der Geldwäsche - 25. Juni 2020

Auslegungs- und Anwendungshinweise der WPK zum Geldwäschegesetz aktualisiert

WPK, Mitteilung vom 24.06.2020

Mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getreten Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) wurden die geldwäscherechtlichen Pflichten von WP/vBP erneut geändert und erweitert. Nach der Kurzdarstellung der Pflichtenlage hat die WPK nun auch ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) an die geänderte Pflichtenlage angepasst.

Damit die Änderungen besser nachvollzogen werden können, stellt die WPK neben der Lesefassung auch eine Version im Änderungsmodus zur Verfügung.

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise sind – ebenso wie die Kurzdarstellung der Pflichtenlage nach dem GwG – unter
„Mitglieder > Bekämpfung der Geldwäsche > Hinweise für die Praxis“
abrufbar.

Als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 50 Nr. 6 GwG hat die WPK ihren Mitgliedern als Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen (§ 51 Abs. 8 GwG).