Prüfung - 21. Juli 2021

Anlegerschutz – neue und erweiterte Aufgaben für WP/vBP

WPK, Mitteilung vom 20.07.2021

Am 20. Mai 2021 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes. Es dient der weiteren Verbesserung des Anlegerschutzes im Bereich der Vermögensanlagen und sieht einige neue und erweiterte Aufgaben für WP/vBP vor. Das Gesetz wurde am 16. Juli 2021 verkündet (BGBl. I S. 2570).

Folgende Änderungen sind für WP/vBP relevant:

1. WP/vBP als Mittelverwendungskontrolleure

Änderung des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG)

  • Es wird eine Mittelverwendungskontrolle durch eine unabhängige Person bei bestimmten Vermögensanlagen eingeführt, die mit besonderen Risiken für die Anleger verbunden sind (Direktinvestments in Sachgüter, Weiterreichung von Anlegergeldern vom Emittenten an andere Gesellschaften, die erst auf einer weiteren Ebene konkrete Anlageobjekte erwerben oder pachten). Als mögliche Mittelverwendungskontrolleure werden unter anderem WP/vBP und deren Berufsgesellschaften genannt (§ 5c Abs. 1 Satz 2 VermAnlG-neu). Die Berichterstattung über das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle soll dem berufsüblichen Muster folgen (Bericht, Bestätigungsvermerk). Geregelt wurde außerdem eine externe Rotation nach zehn Jahren (§ 5c Abs. 1 Satz 5 VermAnlG-neu).
  • Das Auskunftsrecht der BaFin wird nach dem Vorbild der §§ 6 Abs. 3 Satz 1 WpHG, 18 Abs. 2 WpPG vom „Emittenten oder Anbieter“ (einer Vermögensanlage) auf „jedermann“ erweitert und soll nach der Entwurfsbegründung insbesondere auch den Abschlussprüfer erfassen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG-neu).

2. Rechnungslegung und Prüfung von alternativen Investmentfonds

Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB)

Die Vorschriften für die Pflichtprüfung von bestimmten alternativen Investmentfonds (AIF) wurden wie folgt neu strukturiert:

  • Erstmals wird die Rechnungslegung und Abschlussprüfung von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften geregelt (§§ 45, 45a-neu KAGB-neu). Die Regelungen sind im Wesentlichen dem derzeitigen § 38 KAGB nachgebildet. Sie gelten allerdings demgegenüber sowohl für interne als auch für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften. Die Prüfung ist spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzunehmen (§ 45a Abs. 1 Satz 2 KAGB-neu). Der Abschlussprüfer muss unter anderem auch die Einhaltung von Geldwäschepflichten (§ 45a Abs. 3 KAGB-neu) und vertraglichen oder satzungsmäßigen Pflichten (§ 45a Abs. 4 KAGB-neu) prüfen.
  • Daneben werden – wie bisher – die Rechnungslegung und Abschlussprüfung von geschlossenen extern verwalteten Investmentvermögen („Spezial-AIF“) geregelt, die nicht in der Rechtsform der Investmentgesellschaft aufgelegt wurden und für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Abs. 2 oder § 292a Abs. 2 KAGB vergeben werden (§§ 46, 47 KAGB-neu).
  • Die jeweiligen Regelungen zur Abschlussprüfung verweisen im Wesentlichen auf die §§ 316 ff. HGB (§§ 45a Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 KAGB-neu). Das Bundefinanzministerium erhält eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen unter anderem zur näheren Bestimmung über weitere Prüfungsinhalte sowie den Umfang und die Darstellung des Prüfungsberichts (§§ 45a Abs. 6, 47 Abs. 5 KAGB-neu). Eingeführt wurde darüber hinaus eine Bußgeldvorschrift unter anderem für den Abschlussprüfer, wenn er den Prüfungsbericht (§ 38 Abs. 1 Satz 2 KAGB-neu i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 3 KWG; § 45a Abs. 5 KAGB-neu) nicht rechtzeitig an die BaFin übermittelt (§ 340 Abs. 2 Nr. 13a KAGB-neu) Dies erfolgte in Anlehnung an die vergleichbare Bußgeldvorschrift im Kreditwesengesetz (§ 56 Abs. 2 Nr. 11 b) KWG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 3 KWG).
  • Übergangsvorschrift: Die §§ 45 bis 47 KAGB-neu sind erstmals auf Jahresabschlüsse, Lageberichte und Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die derzeitigen §§ 46 bis 48a KAGB sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte, Jahresabschlüsse und Lageberichte für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr.

3. Prüfung von Produktinterventionsmaßnahmen

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)

Die Regelung zur sog. Produktintervention wurde um einen neuen Absatz ergänzt, wonach sich die BaFin bei der Durchführung von Prüfungen nach Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach § 15 Abs. 1 WpHG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen kann (§ 15 Abs. 3 WpHG-neu).

Quelle: WPK