Die Eckpunkte stehen - 4. Juni 2020

Das Wichtigste zum Corona-Konjunkturpaket

Nicht weniger als 57 Maßnahmen umfassen die Eckpunkte des nun vorgelegten Konjunkturpaktes. Auch wenn viele Einzelfragen noch offen sind - feststeht, dass Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Umsetzung besonders gefordert sein werden. Die für Steuerberater wichtigsten Regelungen im Überblick:

1. Überbrückungshilfen für Unternehmen: Unternehmen, die wegen der Corona-Krise Umsatzeinbrüche haben, sollen einen nicht rückzahlbaren Betriebskostenzuschuss erhalten.

Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Branchen. Voraussetzung ist, dass die Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um min. 60% gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und die Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um min. 50 % fortdauern werden. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Anträge müssen bis jeweils spätestens am 31.8.2020 gestellt werden.

Die Höhe der Förderung hängt vom Umsatzrückgang ab: Bei Umsatzrückgang von mindestens 50% gegenüber dem Vorjahresmonat werden bis zu 50% der fixen Betriebskosten erstattet.

Bei Umsatzrückgang von mehr als 70% gegenüber dem Vorjahresmonat können bis zu 80% der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.

Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Wie der Betriebskostenzuschuss beantragt werden kann, ist in den Einzelheiten noch nicht bekannt. Die Bundessteuerberaterkammer setzt sich aktuell für ein möglichst einfaches und bundeseinheitliches Verfahren ein.

2. Senkung der Mehrwertsteuer von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% vom 1.7.-31.12.2020.

3. Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bei max. 40% stabilisiert werden.

4. Einfuhrumsatzsteuer: Verschiebung der Fälligkeit auf 26. des Folgemonats.

5. Der Verlustrücktrag wird für 2020 und 2021 auf 5 Mio. bzw. bei Zusammenveranlagung 10 Mio. erweitert und schon in Steuererklärung für 2019 nutzbar gemacht.

6. Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird mit Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA erhöht, max. 25% für Steuerjahr 2020 und 2021.

7. Die Körperschaftsteuer wird modernisiert. Es wird unter anderem ein Optionsmodell für Personengesellschaften eingeführt und der Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetreiben auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Meßbetrages angehoben.

8. Die Mitarbeiterbeteiligung soll gefördert werden.

9. Insolvenz: Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden. Natürliche Personen sollen sich innerhalb von 3 Jahren entschulden können.

10. Kurzarbeitergeld: Dazu wird es eine Neuregelung im September geben.

11. Der Kinderbonus von 300 Euro/Kind wird mit steuerlichem Kinderfreibetrag verrechnet.

12. Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende wird von 1 908 auf 4 000 Euro erhöht.

13. KMU: Betriebe mit Auszubildenden sollen gefördert werden z.B. eine Prämie für Ausbildungsverträge bekommen.

14. Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 1.1.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von 4 Mio. gewährt.

15. PKW–Steuer wird mehr an CO2 Emissionen ausgerichtet, Elektrofahrzeuge stärker gefördert.

16. Es soll eine erweiterte Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter geben.

Hier findet sich das Eckpunktepapier.

Zur Autorin

Anke Kolb-Leistner

ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht in Vogtsburg im Kaiserstuhl und bei DATEV eG im Bereich Verlagsmedien tätig.

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