DBA - 14. Dezember 2020

Zweite Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 6. April 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 - S-1301-NDL / 20 / 10004 :001 vom 11.12.2020

Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie

Die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens hat sich das BMF mit den Niederlanden darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. März 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 9. Dezember 2020 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die das BMF hiermit übersendet.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Absprache

zwischen


den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande


zur Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2020 („Konsultationsvereinbarung“) zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 12. April 2012 in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung („Abkommen“)

Die Dauer der Konsultationsvereinbarung wurde durch die Absprache zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande vom 22. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Unter Nummer 2 regelt die Konsultationsvereinbarung die Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund der Maßnahmen, welche die deutsche oder die niederländische Regierung oder ihre Gebietskörperschaften zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie („COVID-19-Pandemie“) getroffen haben, im Homeoffice gearbeitet wird. Angesichts der derzeitigen Maßnahmen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie und zu ihrer Eindämmung getroffen wurden, haben sich die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande auf Folgendes verständigt:

  1. Die Konsultationsvereinbarung bleibt mindestens bis zum 31. März 2021 anwendbar.
  2. Da es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außergewöhnliche und befristete Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande die COVID-19-Pandemielage zu gegebener Zeit beurteilen und einander konsultieren, um über die weitere Dauer der Anwendung der Konsultationsvereinbarung zu entscheiden.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Nummer 3 der Konsultationsvereinbarung Ausführungen zur Auslegung des Abkommens enthält. Ferner betrifft Nummer 4 der Konsultationsvereinbarung eine einseitige Maßnahme der Niederlande. Die Gültigkeit sowohl der Nummer 3 als auch der Nummer 4 ist unabhängig von der Dauer der Anwendung der Konsultationsvereinbarung.

Diese Absprache wird im Bundessteuerblatt und im niederländischen Staatsanzeiger („Staatscourant“) veröffentlicht.

Quelle: BMF