EU-Steuern - 21. September 2023

Vereinfachungen für KMU im Steuerbereich: Einrichtung eines hauptsitzbasierten Steuersystems

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 21.09.2023

Die EU-Kommission hat am 12.09.2023 im Rahmen ihres KMU-Entlastungspakets einen Vorschlag zur Einrichtung eines hauptsitzbasierten Steuersystems für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (HOT – Head Office Tax system) und zur Änderung der Amtshilfe-Richtlinie 2011/16/EU vorgelegt. Er sieht eine Vereinfachung im Bereich der direkten Besteuerung für KMU vor, die über eine Betriebsstätte eine steuerliche Präsenz in einem andern EU-Mitgliedstaat geschaffen haben. Ziel ist, KMU in einer frühen Phase der grenzüberschreitenden Expansion zu unterstützen, indem sie die Möglichkeit haben, die Steuerbemessungsgrundlage ihrer Betriebsstätten in anderen EU-Mitgliedstaaten nach den Vorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaates zu berechnen. Wenn sie diese Option wählen, gilt sie für fünf Jahre und kann danach gemäß Art. 9 verlängert werden, vorausgesetzt die Bedingungen werden erfüllt. Laut EU-Kommission könnten die Befolgungskosten für KMU um 32 % gesenkt werden. Außerdem wird das Risiko von Doppel- und Überbesteuerung als auch Besteuerungsstreitigkeiten reduziert.

Der Anwendungsbereich des HOT-Vorschlags gilt nur für eigenständige KMU (wobei KMU gemäß Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU definiert werden) mit Betriebsstätten und nicht für KMU-Gruppen mit Tochtergesellschaften. Falls KMU nach erfolgreichen Expansionen die Voraussetzungen für die Anwendung der HOT-Regelungen nicht mehr erfüllen, können sie sich für die Anwendung von BEFIT entscheiden.

Die Steuerbehörde des EU-Mitgliedstaates, in dem der Hauptsitz des Unternehmens liegt, soll als zentrale Anlaufstelle fungieren. Hier reichen KMU beispielsweise ihre Steuererklärung ein oder melden das Opt-in-Verfahren für die HOT-Vorschriften an. Die Steuerverwaltung des Mitgliedstaates des Hauptsitzes leitet dann die Informationen bzw. die daraus resultierenden Steuereinnahmen an die anderen EU-Mitgliedstaaten, in denen das KMU eine Betriebsstätte hat, weiter. Außerdem sieht der Vorschlag einen zeitnahen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden vor. Er soll über das CCN-Netzwerk stattfinden. Die EU-Kommission wird Durchführungsrechtsakte u. a. zu Format oder Inhalt festlegen.

Jeder EU-Mitgliedstaat bleibt für Prüfungen von Betriebsstätten in seinem Hoheitsgebiet zuständig. Gemeinsame Prüfungen können von den Steuerbehörden angefragt werden.

Die EU-Mitgliedstaaten sollen die Richtlinie bis spätestens 31.12.2025 in nationales Recht umsetzen und ab 01.01.2026 anwenden. Die EU-Kommission wird bis spätestens 31.12.2031 einen Evaluierungsbericht vorlegen und ggf. Änderungen vorschlagen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel