FG Niedersachsen, Mitteilung vom 07.05.2020 zum Urteil 9 K 20/19 vom 19.02.2020
Der 9. Senat des Niedersächsischen FG hat mit Urteil vom 19. Februar 2020 (Az. 9 K 20/19) entschieden, dass ein Vater, der seinen bei seiner geschiedenen Ehefrau lebenden minderjährigen Sohn entsprechend dem vereinbarten Umgangsrecht nahezu an jedem zweiten Wochenende abholt und betreut, einen nicht unwesentlichen zeitlichen Betreuungsanteil i. S. v. § 32 Abs. 6 Satz 9 Alt. 2 EStG leistet und damit der Übertragung des ihm zustehenden Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrags) auf die Kindesmutter wirksam widersprechen kann. Das FG hat sich dabei insbesondere mit der Frage der Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze in zeitlicher Hinsicht auseinandergesetzt.
Im Streitfall hatte der Kläger (Kindesvater) mit seiner geschiedenen Ehefrau (Kindesmutter; Beigeladene) vor dem Familiengericht ein Umgangsrecht dergestalt vereinbart, dass er seinen Sohn in einem wöchentlichen Rhythmus jedes zweite Wochenende samstags um 10.00 Uhr abholt und sonntags um 16.00 Uhr zurückbringt. Die einfache Entfernung zwischen den Wohnorten betrug 163 km. Vergeblich begehrte der Kläger beim beklagten Finanzamt die Berücksichtigung des BEA-Freibetrags im Hinblick auf die von ihm erbrachten Betreuungsleistungen. Das Finanzamt war der Meinung, der vom Kläger geltend gemachte Betreuungsumfang (2016: 45 Tage; 2017: 55 Tage) sei nicht ausreichend.
Erst die Klage beim Niedersächsischen FG hatte Erfolg. Das FG folgte dabei den Grundsätzen der neuen BFH-Rechtsprechung zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „nicht unwesentlichen“ Betreuung in § 32 Abs. 6 Satz 9 Alt. 2 EStG. Danach bestehen grundsätzlich aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10% von einem ausreichenden Betreuungsumfang auszugehen (BFH, Urteil vom 8. November 2017 III R 2/16, BFHE 260, 103, BStBl. II 2018, 266).
Im Streitfall war zwischen den Beteiligten streitig, wie die 10%-Grenze in zeitlicher Hinsicht zu bestimmen ist und ob in diesem Zusammenhang auch Tage voll mitzählen, an denen das Kind nur einen Teil des Tages betreut wird.
Das FG hat diese Frage zugunsten des Klägers bejaht.
Einzelne Betreuungstage zählen danach zur Bestimmung eines wesentlichen Betreuungsumfangs auch dann mit, wenn die Betreuungszeit nicht volle 24 Stunden umfasst. Dies gelte jedenfalls für den Fall, dass – wie im Streitfall – die Betreuungszeit deutlich mehr als 12 Stunden beträgt und damit über reine Besuchszwecke deutlich hinausgehe. Alles andere würde zur Überzeugung des FG ggf. auf eine stundengenaue Protokollierung hinauslaufen und damit dem vom BFH mit der festgelegten Wesentlichkeitsgrenze von 10 % verfolgten Vereinfachungszweck zuwiderlaufen.
Schließlich weist das FG darauf hin, dass im Streitfall selbst bei stundengenauer Abrechnung mit der Folge des Unterschreitens der Wesentlichkeitsschwelle im Streitfall gleichwohl von einem wesentlichen Betreuungsumfang auszugehen ist. Angesichts der großen Entfernung zwischen den Wohnorten des Klägers und der Beigeladenen, die einen höheren Betreuungsanteil wegen der Arbeitsverpflichtung unter der Woche erschwere und die Betreuungszeiten in der Regel auf die Wochenenden, Feiertagen und Urlaubszeiten beschränke, erscheine der Betreuungsanteil auch in diesem Fall als nicht unwesentlich.