Bundesumzugskostengesetz - 26. Juli 2021

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR – Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. April 2021 sowie 1. April 2022

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 - S-2353 / 20 / 10004 :0022 vom 21.07.2021

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. April 2021 bzw. 1. April 2022 Folgendes:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

  1. Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab

    April 2021: 1.160 Euro
    April 2022: 1.181 Euro.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
    a) Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)

    ab 1. April 2021: 870 Euro
    ab 1. April 2022: 886 Euro.

    b) Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)

    ab 1. April 2021: 580 Euro
    ab 1. April 2022: 590 Euro.
  3. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:

    ab 1. April 2021: 174 Euro
    ab 1. April 2022: 177 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2020 – IV C 5 – S-2353 / 20 / 10004 :001; DOK: 2020/0504692 (BStBl I Seite 544) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31. März 2021 liegt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF