Steuerbefreiung für E-Fahrzeuge beginnt mit dem Datum der erstmaligen Zulassung.
Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG a. F. beginnt mit dem Datum der erstmaligen Zulassung des Pkw. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Elektroneufahrzeug handelt oder um ein umgerüstetes Fahrzeug.
Nach der BFH-Entscheidung (III-R-42/17) kann es bei Umrüstfahrzeugen daher vorkommen, dass der Begünstigungszeitraum bereits teilweise oder vollständig verstrichen ist, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erstmals vorliegen.
Die unterschiedslose Anknüpfung an das Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs in § 3d KraftStG a. F. begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers.
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