Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen - 7. Juli 2020

Referentenentwurf für ein 2. FamEntlastG

BMF, Mitteilung vom 03.07.2020

Das Zweite Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (2. FamEntlastG) setzt mit einer erneuten Anpassung von Kindergeld und Kinderfreibetrag den zweiten Teil der Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um:

„Das Kindergeld als bewährte und wirksame familienpolitische Leistung werden wir in dieser Legislaturperiode pro Kind um 25 Euro pro Monat erhöhen – in zwei Teilschritten (zum 1. Juli 2019 um zehn Euro, zum 1. Januar 2021 um weitere 15 Euro).

Gleichzeitig steigt der steuerliche Kinderfreibetrag entsprechend.“ (Zeile 696 ff). Den ersten Teil hat die Bundesregierung bereits mit dem Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) für die Jahre 2019 und 2020 umgesetzt. Um Familien wirtschaftlich weiter zu fördern und zu stärken, werden die Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit von Familien bei der Bemessung der Einkommensteuer nunmehr für die Jahre 2021 und 2022 angepasst.

Der Grundfreibetrag wird entsprechend den voraussichtlichen Vorgaben des für den Herbst 2020 vorgesehenen Existenzminimumberichts von derzeit 9.408 Euro um 288 Euro auf 9.696 (2021) und erneut um 288 Euro auf 9.984 Euro (2022) angehoben.

Zum Ausgleich der kalten Progression werden die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 nach rechts verschoben. Der Anpassungsbedarf beim Grundfreibetrag (zur Freistellung des Existenzminimums) und bei den übrigen Eckwerten des Einkommensteuertarifs (zum Ausgleich der kalten Progression) basiert auf Vorabprognosen im Sinne des für den Herbst zu erwartenden 13. Existenzminimumberichts bzw. 4. Steuerprogressionsberichts. So wurde für den Grundfreibetrag bezüglich der relevanten Preis- und Lohnentwicklung eine jährliche Anpassung von insgesamt rd. 3 % für 2021 und 2022 prognostiziert; zur Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte wurden die maßgeblichen Inflationsraten von jeweils rd. 1,5 % für 2021 und 2022 lt. Herbstprojektion 2019 zugrunde gelegt.

Der voraussichtlich im November 2020 erscheinende 13. Existenzminimumbericht wird die Vorabprognose für den Grundfreibetrag auf der Basis der dann neu festgesetzten Regelsätze im Sozialrecht sowie den dann aktuell verfügbaren Statistiken zu den Miet- und Heizkosten überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Daneben könnte eine Aktualisierung der Werte im Zuge der Corona-Pandemie erforderlich werden. Der gleichzeitig vorzulegende 4. Steuerprogressionsbericht wird den tatsächlichen Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Wirkung der kalten Progression anhand der Daten der Herbstprojektion 2020 feststellen. Eine ggf. erforderlich werdende Anpassung ist im parlamentarischen Verfahren jederzeit möglich – so wie dies auch in der Vergangenheit bereits praktiziert wurde.

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 EStG wird im Einklang mit der Anhebung des Grundfreibetrags ab Veranlagungszeitraum 2021 ebenfalls angehoben.

Darüber hinaus werden auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vorgenommen.