BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :001 – ENTWURF – vom 16.10.2019
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit
- der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2020 – Anlage 1- und
- der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2020 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 –
bekannt gemacht (§ 39b Abs. 6 und § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG).
Die Programmablaufpläne berücksichtigen die für 2020 beschlossenen Anpassungen
- des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.408 Euro),
- der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG,
- der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 3.906 Euro bzw. 7.812 Euro),
- der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (Anhebung auf 56.250 Euro),
- beim Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ( … des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf 0,9 %),
- der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – BBG West – (Anhebung auf 82.800 Euro) und der Beitragsbemessungsgrenze Ost – BBG Ost – (Anhebung auf 77.400 Euro).
Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
- Entwurf – BMF-Schreiben – Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2020
- Entwurf – Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2020
- Entwurf – Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2020 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)