BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 - S-2342 / 20 / 10008 :003 vom 25.01.2023
Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind im Hinblick auf die lohnsteuerliche Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG anzuwenden, wenn eine für die Kalenderjahre 2020 bis 2023 vorzunehmende Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr zulässig ist (§ 41c Absatz 3 EStG).
Inhaltsverzeichnis
I. | Allgemeine | 2 |
II. | Änderung des Lohnsteuerabzugs | 3 |
III. | Abweichungen zwischen Antrags- und Erstattungsvolumen | 3 |
1. | Unzutreffende Lohnversteuerung | 3 |
2. | Unzutreffende Steuerfreistellung | 4 |
IV. | Befreiung des Arbeitgebers von der Anzeigepflicht nach § 41c Absatz 4 EStG (Nichtbeanstandung) | 5 |
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei Abweichungen zwischen der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlten Verdienstausfallentschädigung und dem behördlichen Erstattungsbetrag nach § 56 IfSG hinsichtlich der Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach § 41c Absatz 4 EStG Folgendes:
I. Allgemeines
1 Arbeitnehmer, die sich – ohne krank zu sein – auf Anordnung des Gesundheitsamts als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne begeben müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls im Regelfall eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG. Auch Arbeitnehmer, die aufgrund der vorübergehenden Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ihre Kinder oder behinderte Menschen selbst beaufsichtigen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1a IfSG eine Entschädigung. Die Verdienstausfallentschädigung ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, zu zahlen.
2 Die Zahlung der Verdienstausfallentschädigung leistet der Arbeitgeber für die Entschädigungsbehörde.
3 Die gezahlte Verdienstausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet.
4 Die Verdienstausfallentschädigung ist für den Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nummer 25 EStG) und unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e EStG). Sie ist vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen und unter Nummer 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (eLStB) bzw. der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung (bes. LStB) zu bescheinigen. Ob und in welcher Höhe eine Verdienstausfallentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 25 EStG vorliegt, wird durch die zuständige Entschädigungsbehörde bestimmt.
(…)
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF