FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2020 zum Urteil 3 K 9/18 vom 25.03.2019 (nrkr – BFH-Az.: III R 45/19)
Der 3. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 25. März 2019 (Az. 3 K 9/18) erkannt, dass die Familienkasse ein Mitverschulden an der Höhe des Rückforderungsbetrages trifft, wenn sie die halbjährlichen elektronischen Überprüfungsanstöße lediglich abheftet und keine weitere Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen vornimmt und sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht vorgelegen haben.
Im Streitfall erhielt ein abzweigungsberechtigtes Kind Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter mit der Folge, dass das Kindergeld komplett angerechnet wurde. Das Kind war bei der Bundesagentur für Arbeit – Jobcenter ausbildungsplatzsuchend gemeldet, hatte es aber unterlassen, sich zu bewerben. Da die Rechtsprechung des BFH auch bei fehlender Kommunikation zwischen Jobcenter und Familienkasse die Rückforderung von Kindergeld als rechtmäßig ansieht, kommen bei nicht halbjähriger Überprüfung der Kindergeldvoraussetzungen bei Nichterfüllen derselben sehr hohe Rückzahlungsbeträge zustande. Das abzweigungsberechtigte Kind muss das Kindergeld zurückzahlen und bekommt das Jobcentergeld nicht rückwirkend ausbezahlt. Diese auch in den Familienkassen bekannte Problematik verpflichtet die Familienkassen nach Auffassung des Gerichts in besonderem Maße die Prüfungsanstöße des internen Systems zu beachten. Die unterlassene interne Überprüfung der Kindergeldvoraussetzungen lässt die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Kindergeldberechtigten derart zurücktreten, dass nur ein Erlass des dadurch – erhöhten – Rückforderungsbetrages ermessensgerecht ist (Ermessensreduzierung auf Null).
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse hin hat der BFH die Revision zugelassen (Az. beim BFH: III R 45/19).