Energiebesteuerungsrichtlinie - 6. Dezember 2019

Energiebesteuerung: Rat fordert aktualisierten Rahmen als Beitrag zu einer klimaneutralen EU

Rat der EU, Pressemitteilung vom 05.12.2019

Der Rat hat Schlussfolgerungen zum EU-Rahmen für die Energiebesteuerung angenommen.

Die Schlussfolgerungen sind eine direkte Reaktion auf die Aufforderung des Europäischen Rates, die Beratungen über die Voraussetzungen, Anreize und günstigen Rahmenbedingungen voranzubringen, um einen Übergang zu einer klimaneutralen EU im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris zu vollziehen. Ziel ist es, einen Beitrag zu den politischen Zielen und Maßnahmen zur Erreichung der Umwelt?, Energie- und Klimaziele für 2030 zu leisten und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu erhalten, für gerechte und sozial ausgewogene Regeln zu sorgen und das Recht der Mitgliedstaaten zu achten, über ihren eigenen Energiemix zu entscheiden.

In der 2003 angenommenen Energiebesteuerungsrichtlinie werden mit Blick auf ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts die den harmonisierten Verbrauchsteuervorschriften unterliegenden Energieerzeugnisse bestimmt, Mindeststeuerbeträge festgesetzt und die Bedingungen für die Anwendung von Steuerbefreiungen und ?ermäßigungen festgelegt. Die Richtlinie hat zwar anfänglich einen positiven Beitrag zum Binnenmarkt geleistet, die derzeitigen Vorschriften tragen aber nicht zu dem neuen Regelungsrahmen der EU und den politischen Zielen in den Bereichen Klima und Energie bei, wobei die Technologie, die nationalen Steuersätze und die Energiemärkte sich in den letzten fünfzehn Jahren erheblich weiterentwickelt haben.

Der Rat spricht sich daher dafür aus, den Rechtsrahmen für die Energiebesteuerung so zu überarbeiten, dass er zur Verwirklichung der umfassenderen wirtschafts- und umweltpolitischen Ziele der EU beiträgt.

Deshalb fordert der Rat die Kommission auf, mögliche Optionen für eine etwaige Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie zu analysieren und zu evaluieren, die den aktuellen Bedarf der EU und der Mitgliedstaaten widerspiegeln würde. Dabei wird die Kommission ersucht, dem Geltungsbereich der Richtlinie, Mindestsätzen und spezifischen Steuerermäßigungen und -befreiungen besondere Beachtung zu schenken.

Außerdem wird die Kommission aufgefordert, gegebenenfalls Bestimmungen dahingehend zu überarbeiten, dass ihre praktische Anwendung möglich ist und mehr Sicherheit und Klarheit bei der Umsetzung besteht; dies betrifft insbesondere

  • die Behandlung von Biokraftstoffen und anderen alternativen Kraftstoffen,
  • die Anwendbarkeit von Kontroll- und Beförderungsvorschriften auf bestimmte Produkte, etwa die Behandlung von Schmiermitteln und Designer-Kraftstoffen,
  • neue Energieprodukte und ?technologien,
  • relevante Sektoren wie die Luftfahrt, unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten und bestehender Ausnahmeregelungen sowie der internationalen Dimension,
  • Auswirkungen auf die Staatseinnahmen,
  • Verfahren und Regelungen für staatliche Beihilfen.

Ferner hebt der Rat hervor, wie wichtig es ist, dass Kosten und Nutzen der Kommissionsvorschläge in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht, ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Vernetzung, die Beschäftigung und das nachhaltige Wirtschaftswachstum, insbesondere für die am stärksten dem internationalen Wettbewerb ausgesetzten Sektoren, umfassend analysiert werden.