Datenschutzgrundverordnung - 13. August 2019

DStV stellt klar: Steuerberater sind keine „Auftragsverarbeiter“ nach DSGVO

DStV, Mitteilung vom 12.08.2019

Sind Steuerberater Auftragsverarbeiter, wenn sie für ihre Mandanten die Lohn- und Gehaltsabrechnung übernehmen? Diese Frage aus dem Datenschutzrecht diskutierten DStV-Präsident StB/WP Harald Elster und der Leiter des Referats Recht und Berufsrecht, RA Christian Michel, mit dem Vorsitzenden der Datenschutzkonferenz (DSK), Prof. Dr. Dieter Kugelmann, Ende Juli in Mainz.

Der DStV geht ebenso wie die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) davon aus, dass Steuerberater, die Löhne und Gehälter abrechnen, keine nur weisungsgebundenen Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind. Anders sehen dies einzelne Landesdatenschutzbehörden: Sie meinen, bei der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung würden Steuerberater nach Anweisung arbeiten und müssten deshalb eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit ihren Mandanten schließen.

Dieser Auffassung stünden die Beratungspraxis und die zwingenden Berufsregeln der Steuerberater ausdrücklich entgegen, betonte DStV-Präsident Elster. Steuerberater würden immer eigenverantwortlich und unabhängig arbeiten. In der Praxis seien sie es, die sich etwa um die Ermittlung der korrekten Stundenvergütung und die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns kümmern.

Einig waren sich die Gesprächspartner darin, dass die unterschiedlichen Positionen im Interesse der Betroffenen in den gemeinsamen Fachgremien der Datenschutzbehörden behandelt und rechtlich gelöst werden müssen. Hierzu biete der Berufsstand der Steuerberater gerne seine weitere fachliche Unterstützung an, so Elster.