FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.03.2020 zum Urteil 4 K 1715/18 vom 30.10.2019 (nrkr – BFH-Az.: VII B 37/20)
Der Kläger, ein selbständiger Buchhalter, buchte unter Verwendung eines Buchhaltungsprogramms für seine Mandanten auf der Basis der ihm von diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen die laufenden Geschäftsvorfälle, erstellte sodann die Umsatzsteuervoranmeldungen, prüfte und besprach diese mit den Mandanten und übermittelte diese nach deren Zustimmung über ELSTER an das jeweils zuständige Finanzamt. Die Mandanten hatten hierzu dem Kläger eine „Übermittlungsvollmacht für Steuerdaten“ erteilt. Nach der Übermittlung einer Umsatzsteuervoranmeldung für einen Mandanten wies das beklagte Finanzamt den Kläger als Bevollmächtigten zurück, da er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet habe. Alle künftigen Verfahrenshandlungen für diesen Mandanten blieben ohne Wirkung. Der Kläger machte geltend, das Verbot, Umsatzsteuervoranmeldungen zu fertigen, sei verfassungswidrig. Umsatzsteuervoranmeldungen seien keine abschließenden Meldungen. Es bestünden Korrekturmöglichkeiten.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2019 (Az. 4 K 1715/18) entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, der Kläger sei zu Recht als Bevollmächtigter zurückgewiesen worden (Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig Az. VII B 37/20). Er habe unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet. Die Befugnis richte sich nach dem Steuerberatungsgesetz. Der Kläger erfülle dessen Voraussetzungen nicht. Der Kläger dürfe zwar mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen vornehmen, laufende Geschäftsvorfälle buchen, die laufende Lohnabrechnung machen und Lohnsteueranmeldungen erstellen. Diese Ausnahmeregelung gelte jedoch infolge der Komplexität des Umsatzsteuerrechts im Interesse der Allgemeinheit nicht entsprechend für das Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen. Bei deren Erstellung handle es sich „nicht lediglich um Routinearbeiten“ und nicht lediglich um ein „mechanisches Rechenwerk“, das sich aufgrund der Nutzung eines entsprechenden Buchhaltungsprogramms „automatisch“ aus der Buchhaltung ergibt. Die „bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung“ genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Umsatzsteuervoranmeldung nicht. Eine „Subsumtion der Geschäftsvorfälle unter die einschlägigen Bestimmungen“ sei vorzunehmen. Ein Buchführungsprogramm könne solch eine persönliche Prüfungstätigkeit nicht ersetzen und zum Beispiel nicht erkennen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt sind. Auf eine Änderungsmöglichkeit komme es nicht an.