Gesetzgebung - 26. Februar 2021

Bundestag beschließt Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Deutscher Bundestag, Meldung vom 26.02.2021

Der Bundestag hat am 26.02.2021 den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD „zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (drittes Corona-Steuerhilfegesetz, 19/26544) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/26970) beschlossen. Neben den Koalitionsfraktionen stimmten auch AfD und FDP für das Gesetz, während sich die Linksfraktion und Bündnis 90/Die Grünen enthielten.

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Ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf Speisen bis Ende 2022

Familien, Gaststätten sowie verlustmachende Gewerbe sollen nach dem Willen von Union und SPD von den Steuerentlastungen profitieren. Familien erhalten im Jahr 2021 erneut, wie schon 2020, einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind. Für Gaststätten wurde der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % auf Speisen über den 30.06.2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Auf Getränke bleibt es beim Steuersatz von 19 %.

Für Unternehmen und Selbständige schließlich wurde der mögliche steuerliche Verlustrücktrag auf 10 Millionen Euro angehoben, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, aber auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der Finanzausschuss hatte den Koalitionsentwurf am 24.02.2021 dahingehend geändert, dass auch der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt wird. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.

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Quelle: Deutscher Bundestag