Bundesrat, Mitteilung vom 20.09.2019
Der Bundesrat begrüßt den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Grundsteuerreform. Hierdurch sei sichergestellt, dass die Städte und Gemeinden bei der Grundsteuer keine Einnahmeausfälle erlitten, erklärt er in seiner am 20. September beschlossenen Stellungnahme.
Stichtag verschieben
Bei einzelnen Regelungen sieht der Bundesrat teilweise noch Verbesserungsbedarf. So spricht er sich dafür aus, den Hauptfeststellungszeitpunkt für die Bodenrichtwerte um ein Jahr auf den 1. Januar 2021 vorzuziehen. Ein späterer Stichtag beeinträchtige die Umsetzung der Neuregelungen durch die Finanzverwaltungen der Länder. Außerdem plädiert er dafür, dass die Grundsteuerwerte in einem 8-Jahres-Turnus festgestellt werden. Der Gesetzentwurf bestimmt einen siebenjährigen Turnus.
Für eine höhere Wertfortschreibungsgrenze
Weiter fordern die Länder deutlich höhere Wertfortschreibungsgrenzen für die gesetzliche Übergangsphase der neuen Grundsteuer, um zu verhindern, dass eine Vielzahl von Steuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden angepasst werden muss.
Für ein einfacheres Bewertungssystem
An verschiedenen Stellen machen sie zudem Vereinfachungen geltend. So bei der Bewertung unbebauter Grundstücke: Hier sollte ihrer Ansicht nach ausdrücklich der Zonenwert maßgeblich sein. Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern fordern sie, auf die Berücksichtigung des Umrechnungskoeffizienten zu verzichten. Auch die Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags von Grundstücken möchten sie vereinfachen, indem bei der Bestimmung des Gebäudealters Veränderungen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer unberücksichtigt bleiben.
Finanzielle Unterstützung des Bundes
Damit die Reform zeitgerecht umgesetzt werden kann, hält der Bundesrat eine finanzielle Unterstützung der Länder durch den Bund für erforderlich. Dies sollte auch für solche Länder gelten, die von der Öffnungsklausel Gebrauch machen und sich für ein wertunabhängiges Berechnungsmodell entscheiden.
Die Grundzüge der Reform
Vorrangiges Ziel der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen ist die Reform der Grundstücksbewertung, da die derzeit geltende Einheitsbewertung vom Bundesverfassungsgericht 2018 für verfassungswidrig erklärt wurde. Die konkrete Ausgestaltung der Reform war politisch lange umstritten. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob die neuen Grundstückswerte nach einem wertabhängigen oder wertunabhängigen Modell ermittelt werden sollen. Der Entwurf zur Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrecht lässt nun beides zu. Dabei schreibt er grundsätzlich ein wertabhängiges Berechnungsmodell vor. Hierbei soll nicht allein auf den Bodenwert zurückgegriffen, sondern auch Erträge wie Mieteinahmen berücksichtigt werden.
Öffnungsklausel ermöglicht wertunabhängiges Modell
Die Öffnungsklausel soll es Bundesländern ermöglichen, die Grundsteuer nach anderen – auch wertunabhängigen Modellen – zu berechnen. Entstehen hierdurch Steuermindereinnahmen, dürfen sie allerdings nicht im Länderfinanzausgleich geltend gemacht werden.
Grundsätzliche Struktur bleibt erhalten
Die grundsätzliche Struktur der Grundsteuer bleibt mit dem Gesetzentwurf erhalten. Sie wird weiter in einem dreistufigen Verfahren berechnet: Bewertung der Grundstücke, Multiplikation der Grundstückswerte mit einer Steuermesszahl und einem Hebesatz der Kommune.
Es besteht Zeitdruck
Bei dem Reformvorhaben besteht Zeitdruck: Es muss bis Ende des Jahres beschlossen sein. Dann hätte der Bund fünf Jahre Zeit, um die notwendigen Daten zu erheben. Ebenso lange dürfen auch die bestehenden Regelungen noch gelten. Ab 2025 soll die Grundsteuer dann erstmals nach den neuen Grundstückswerten erhoben werden.
Wie es weitergeht
Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie sie einschließlich ihrer Gegenäußerung an den Bundestag weiter. Dieser hat bereits am 27. Juni 2019 in erster Lesung mit seinen Beratungen begonnen.