FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2020 zum Urteil 5 K 1670/17 vom 05.03.2020
Mit Urteil vom 5. März 2020 (Az. 5 K 1670/17 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass vom Franchisegeber an den Franchisenehmer weitergeleitete Bonuszahlungen den Vorsteuerabzug nachträglich gemäß § 17 UStG mindern können.
Die Klägerin ist eine GmbH und in ein Franchisesystem eingebunden. Die Franchisegeberin handelte mit Lieferanten Rahmenvereinbarungen aus, nach denen die Franchisenehmer Rabatte und Bonuszahlungen erhalten, die sich nach dem getätigten Nettoumsatz aller von der Franchisegeberin betreuten Abnehmer richten. Die Jahresboni wurden von den Lieferanten an die Franchisegeberin ausgezahlt, die diese an die Franchisenehmer weitergaben.
Das Finanzamt minderte den aus den Leistungen der Lieferanten in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug der Klägerin um die in den Bonuszahlungen enthaltenen Steuerbeträge nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG. Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass die Franchisegeberin die Boni für ihre Vermittlungsleistungen erhalten habe und keine Verpflichtung bestanden habe, diese an die Franchisenehmer weiterzuleiten.
Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Die Bonuszahlungen stellten zwar unstreitig kein Entgelt für Leistungen der Klägerin an die Franchisegeberin – etwa in Form der Inanspruchnahme des Warenwirtschaftssystems – dar. Allerdings führten sie zur Minderung des Vorsteuerabzugs für die erhaltenen Warenlieferungen. Die Zahlungen stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Lieferungen der Lieferanten an die Franchisenehmer. Dies ergebe sich daraus, dass die Boni nach dem Umfang der Lieferungen bemessen und in voller Höhe weitergeleitet wurden.
Demgegenüber könne nicht festgestellt werden, dass die Bonuszahlungen Entgelte für Leistungen der Franchisegeberin darstellten. Zum einen erhalte diese von den Lieferanten gesonderte Zahlungen für Vermittlungstätigkeiten und Werbeleistungen. Zum anderen bezögen sich die Bonuszahlungen nach den Konditionsvereinbarungen ausdrücklich auf die Warenlieferungen, was wie bei Rabatten eine typische Einkaufsmodalität darstelle. Dass die Franchisegeberin nicht verpflichtet war, die Boni weiterzuleiten, sei für diese Beurteilung ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, dass den Franchisenehmern die Bonuszahlungen bei Erhalt der Lieferungen noch nicht bekannt waren.