BFH, Urteil VII R 11/19 vom 15.12.2020
Leitsatz
- Die Vereinbarung und Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts i. S. des § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften.
- Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass der Zahlungsausfall trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehalts und der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen der Entlastungsnorm nicht zu vermeiden war.
Quelle: BFH