BFH, Urteil II R 7/19 vom 01.09.2021
Leitsatz
- Die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens richtet sich nach der gemeinüblichen Bewirtschaftung, die der natürlichen Ertragsfähigkeit entspricht.
- Gemeinüblich ist die in der jeweiligen Gegend für die durch dieselbe Ertragsfähigkeit charakterisierten Flächen allgemein übliche Nutzung, sofern diese Nutzung der natürlichen Ertragsfähigkeit entspricht.
- Die Gemeinüblichkeit kann durch externe Faktoren mitbestimmt werden.
- Die aktuelle und konkrete Nutzung des jeweiligen Flurstücks ist unerheblich.
Quelle: BFH