BFH, Beschluss II B 82/19 vom 07.04.2020
Leitsatz
- Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar.
- Für Ansprüche nach dem BDSG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
BFH, Beschluss II B 82/19 vom 07.04.2020
Leitsatz
Die Anforderungen an Kanzleien haben sich in den vergangenen Jahrzehnten grundlegend verändert. Dieser Beitrag zeigt, wie sich auch das DATEV-Partner-Netzwerk weiterentwickelt hat...