BFH, Urteil X R 12/17 vom 05.11.2019
Leitsatz
Der Zinsanteil einer Zeitrente aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs ist im Fall der Wahl der Zuflussbesteuerung als nachträgliche Betriebseinnahme gemäß § 24 Nr. 2 EStG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen.