BFH, Urteil VII R 43/19 vom 23.03.2021
Leitsatz
Die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG setzt nicht den Betrieb eines Steuerlagers durch die Brauerei voraus.
Quelle: BFH
BFH, Urteil VII R 43/19 vom 23.03.2021
Die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG setzt nicht den Betrieb eines Steuerlagers durch die Brauerei voraus.
Quelle: BFH
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