Körperschaftsteuer - 25. Juli 2019

BFH: Keine zeitliche Verrechnungsreihenfolge in § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG

BFH, Urteil I R 21/17 vom 13.02.2019
Leitsatz

Wertaufholungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Anteilsabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, sind nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG vorrangig mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen zu verrechnen.