BFH, Urteil IV R 37/18 vom 23.02.2023
Leitsatz
Aufwendungen für die Überlassung von Kabelweitersenderechten können nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen.
Quelle: Bundesfinanzhof
BFH, Urteil IV R 37/18 vom 23.02.2023
Aufwendungen für die Überlassung von Kabelweitersenderechten können nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen.
Quelle: Bundesfinanzhof
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