Körperschaftsteuer - 23. November 2023

BFH: „Finanzielle Eingliederung“ bei unterjährigem qualifizierten Anteilstausch

BFH, Urteil I R 40/20 vom 11.07.2023

Leitsatz

  1. Stellt bei einem qualifizierten Anteilstausch im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 der übernehmende Rechtsträger (Organträger) den Antrag, die Anteile unter dem gemeinen Wert anzusetzen, tritt er hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) nach § 12 Abs. 3 i. V. m. § 23 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein; dass der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag im Fall des Anteilstauschs nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen werden kann, ist hierfür unerheblich (Bestätigung und Fortentwicklung der Senatsurteile vom 28.07.2010 – I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011 S. 528 und I R 111/09, BFH/NV 2011, 67, sog. Fußstapfentheorie).
  2. Die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge in die finanzielle Eingliederung setzt nicht voraus, dass beim übertragenden Rechtsträger sämtliche Voraussetzungen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft erfüllt waren.

Hinweis: Das Urteil ist teilweise inhaltsgleich mit den BFH-Urteilen I R 21/20, I R 36/20 und I R 45/20 vom 11.07.2023.

Quelle: Bundesfinanzhof