BFH, Beschluss XI R 17/18 vom 22.05.2019
Leitsatz
Die Anforderungen an die Konkretisierung des Antrags auf „schlichte“ Änderung i. S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind nicht strenger als die Anforderungen an die Konkretisierung des Gegenstands des Klagebegehrens i. S. des § 65 Abs. 1 FGO.