BMF, Schreiben IV C 5 – S-1961 / 19 / 10002 :001 vom 29.07.2020
Die Datensatzbeschreibung für die Zuleitung der entsprechenden Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (§ 4a WoPG) an die Länder bzw. an die Bausparkassen sowie die Verfahrensbeschreibung für die Wohnungsbauprämie werden hiermit in der Anlage bekannt gemacht.
Die Datenübermittlungen sind spätestens ab dem 1. Januar 2021 auf Grundlage der neuen Datensatzbeschreibung durchzuführen.
Die Bekanntmachung vom 31. Dezember 2019 – IV C 5 – S-1961 / 19 / 10002 :001 – (BStBl I Seite 1404) wird mit Wirkung ab 1. Januar 2021 aufgehoben.
- Das Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.