EU-Recht - 18. April 2024

Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union – Frühere tschechische Verjährungsregelung mit Unionsrecht unvereinbar

EuGH, Pressemitteilung vom 18.04.2024 zum Urteil C-605/21 vom 18.04.2024

Diese Regelung macht es praktisch unmöglich, Schadensersatz für fortgesetzte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu verlangen, oder erschwert dies übermäßig.

Die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union kann erst dann zu laufen beginnen, wenn diese Zuwiderhandlung beendet ist und der Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat, dass das betreffende Verhalten eine solche Zuwiderhandlung darstellt. Die Kenntniserlangung fällt in der Regel mit dem Zeitpunkt zusammen, zu dem die Zusammenfassung des Beschlusses, mit dem die Kommission die Zuwiderhandlung feststellt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Das Unionsrecht verlangt ferner, dass die Verjährungsfrist während der Dauer einer Untersuchung der Kommission gehemmt oder unterbrochen wird. Außerdem darf seit dem Inkrafttreten einer einschlägigen Richtlinie eine solche Hemmung oder Unterbrechung frühestens ein Jahr nach dem Tag enden, an dem der Beschluss, mit dem die Zuwiderhandlung festgestellt wird, bestandskräftig wird.

Heureka, ein tschechisches Unternehmen, betreibt ein Portal für den Vergleich von Verkaufspreisen. Sie macht geltend, die Suchmaschine von Google habe auf den Ergebnisseiten ihrer allgemeinen Suche systematisch den eigenen Preisvergleichsdienst von Google bevorzugt behandelt. Infolgedessen sei der Dienst von Heureka seltener genutzt worden. Heureka glaubt, dadurch von Google geschädigt worden zu sein, und stützt sich in diesem Kontext auf einen (noch nicht bestandskräftigen) Beschluss der Europäischen Kommission1, in dem festgestellt wird, dass Google ihre beherrschende Stellung missbraucht habe.

Das mit einer Schadensersatzklage von Heureka befasste tschechische Gericht möchte wissen, ob die frühere im tschechischen Recht vorgesehene Verjährungsfrist, die für diese Klage noch gilt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist2. Sie beträgt drei Jahre und beginnt für jeden partiellen Schaden dann zu laufen, wenn der Geschädigte Kenntnis davon, dass er einen solchen Schaden erlitten hat, und von der Identität des Schädigers erlangt hat. Dagegen setzt der Beginn der Verjährungsfrist nach der nationalen Regelung weder die Kenntnis davon voraus, dass das betreffende Verhalten eine Zuwiderhandlung darstellt, noch ihre Beendigung. Die nationale Regelung sieht auch nicht vor, dass die Verjährungsfrist während der Untersuchung der Kommission und für die Dauer von einem Jahr nach dem Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses, mit dem die Kommission diese Zuwiderhandlung feststellt, gehemmt oder unterbrochen werden muss.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht der tschechischen Regelung entgegensteht, die bis zur verspäteten Umsetzung der Richtlinie 2014/104 galt. Hierzu führt er aus, dass das Unionsrecht3 schon vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie verlangte, dass die Verjährungsfrist erst dann beginnt, wenn die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beendet ist und der Geschädigte von den für die Erhebung seiner Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen und insbesondere davon, dass das betreffende Verhalten eine solche Zuwiderhandlung darstellt, Kenntnis erlangt hat. Diese beiden Voraussetzungen sind erforderlich, damit der Geschädigte tatsächlich in der Lage ist, sein Recht auf vollständigen Ersatz des aufgrund einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erlittenen Schadens geltend zu machen.

Der Gerichtshof fügt hinzu, dass die Erlangung der Kenntnis von den für die Erhebung einer Klage unerlässlichen Informationen in der Regel mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses, in dem die Kommission die Zuwiderhandlung feststellt, im Amtsblatt zusammenfällt, auch wenn dieser Beschluss noch nicht bestandskräftig ist. Überdies kann der Geschädigte seine Schadensersatzklage auf einen solchen nicht bestandskräftigen Beschluss stützen.

In diesem Kontext führt der Gerichtshof aus, dass das Unionsrecht ferner verlangt, dass eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung während der Untersuchung der Kommission möglich sein muss, um zu verhindern, dass die Verjährungsfrist ablaufen kann, noch bevor diese Untersuchung abgeschlossen ist. Da es für den Geschädigten im Allgemeinen schwierig ist, den Beweis für eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu erbringen, wenn es dazu keinen Beschluss der Kommission oder einer nationalen Behörde gibt, muss er nämlich die Möglichkeit haben, das Ende einer solchen Untersuchung abzuwarten, um sich gegebenenfalls im Rahmen einer späteren Schadensersatzklage auf einen derartigen Beschluss stützen zu können.

Zudem sieht die Richtlinie 2014/104 nunmehr vor, dass die Verjährungsfrist zumindest für die Dauer eines Jahres gehemmt wird, nachdem der Beschluss, mit dem die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung festgestellt hat, bestandskräftig geworden ist.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die frühere tschechische Verjährungsregelung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Sie macht die Ausübung des Rechts, Ersatz für den aufgrund einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erlittenen Schaden zu verlangen, praktisch unmöglich oder erschwert sie übermäßig.

Fußnoten

1 Beschluss C(2017) 4444 final in einem Verfahren nach Artikel 102 [AEUV] und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Fall AT.39740 – Google-Search[Shopping]) (vgl. auch die Pressemitteilung IP/17/1784 der Kommission). In seinem Urteil vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17 (vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 197/21), wies das Gericht die Klage von Google und Alphabet gegen den Beschluss C(2017) 4444 final im Wesentlichen ab. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel ist beim Gerichtshof anhängig (vgl. Rechtssache C-48/22 P).
2 Insbesondere mit Art. 102 AEUV und/oder Art. 10 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union.
3 Und zwar Art. 102 AEUV und der Effektivitätsgrundsatz.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union