Zivilrecht - 11. Oktober 2019

Zur Rechtmäßigkeit einer Vereinsstrafe

AG München, Pressemitteilung vom 11.10.2019 zum Urteil 154 C 22341/18 vom 24.09.2019 (nrkr)

Der sportgerichtlich verhängte lebenslange Ausschluss aus dem Fußballverband hält hier einer Überprüfung durch das Amtsgericht stand.

Das Amtsgericht München hat am 24.09.2019 die Klage eines dreißigjährigen Amateurspielers aus dem Raum Forchheim gegen den Bayerischen Fußballverband e.V. auf Feststellung der Unwirksamkeit eines verbandssportgerichtlichen Urteils, in dem gegen den Kläger ein lebenslanger Ausschluss aus dem Bayerischen Fußballverband unter Aberkennung der Mitgliedsrechte ausgesprochen worden war, abgewiesen.

Am 06.05.2018 spielte der Kläger in der B-Klasse 2 auf der Sportanlage in Adelsdorf. Im Laufe des Spiels wurden acht Spieler der Mannschaft des Klägers, unter anderem auch der Kläger selbst, durch den siebzigjährigen Schiedsrichter, der seit vierzig Jahren Spiele leitet, mit gelben Karten sanktioniert. In der 75. Minute stieß der Kläger bei einem Rückstand von 1:0 den Schiedsrichter mit beiden Händen gegen die Brust, sodass dieser zu Boden fiel und sich verletzte. Das Spiel wurde abgebrochen, Polizei sowie Notarzt herbeigerufen.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass vom Verbands-Sportgericht der Ausschluss des Klägers aus dem Verband in Erwägung gezogen werde. Er könne eine mündliche Verhandlung beantragen und eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Der Kläger nahm schriftlich Stellung, ohne eine mündliche Verhandlung zu beantragen oder gar Beweisanträge zu stellen. Das Sportgericht entschied ohne mündliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme.

Der Kläger wurde wegen dieser Körperverletzung im November 2018 vom zuständigen Strafgericht zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Hier wurde eine Distorsion der HWS und eine Prellung der linken Hüfte und der LWS bei kurzer Bewusstlosigkeit festgestellt. Der Kläger verpflichtete sich dort, 1.500 Euro Schmerzensgeld zu zahlen.

Der Kläger trägt vor, dass er geklatscht habe, als es die erste gelbe Karte für einen gegnerischen Spieler gegeben habe. Er habe gewusst, dass er dafür jetzt die gelb-rote Karte bekomme. Bevor der Schiedsrichter, der bekannt dafür sei, parteiisch zu pfeifen, die Karten herausgeholt habe, habe er vom Platz gehen wollen. Als sich der Schiedsrichter ihm in den Weg gestellt habe, habe ihn der Kläger zur Seite geschubst und sei weitergelaufen.

Der Kläger ist der Ansicht, das Sportgericht hätte in mündlicher Verhandlung Zeugen anhören sowie die Strafakte und die Spielberichte beiziehen und würdigen müssen. Das Sportgerichtsurteil sei unverhältnismäßig, zumal er seit der Grundschulzeit Fußball spiele.

Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe gesagt: „Wenn du mir jetzt die rote Karte gibst, dann hau ich dir eine rein!“ Der Schiedsrichter habe die rote Karte gezogen und sie dem Kläger zeigen wollen. Der Kläger habe ihn mit beiden Händen so heftig gegen den Brustkorb gestoßen, dass dieser unvermittelt mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufgeschlagen sei.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht:

„Grundsätzlich unterliegen auch Vereinsstrafen der Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte. (…) Überprüft werden kann und muss nur, ob die Tatsachen richtig festgestellt wurden, ob die Maßnahme eine Grundlage in der Satzung findet, ob das vorgeschriebene Verfahren beachtet wurde, keine Ermessensfehler vorliegen und dass die Strafmaßnahme nicht gesetzeswidrig, sittenwidrig oder sonst offenbar unbillig ist (…). Diesen Prüfungen hält das angegriffene Sportgerichtsurteil stand.

Der Sachverhalt war im Wesentlichen nicht streitig. (…) Das Verbands-Sportgericht hatte somit keine Veranlassung, eine Beweisaufnahme durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme wurde vom Kläger auch nicht beantragt. (…)

Insbesondere ist die Entscheidung nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Der Kläger meint, ihn treffe die härteste mögliche Sanktion des Sportrechts. Eine solche Sanktion ist nach Ansicht des Gerichts jedoch nur dann unverhältnismäßig, wenn ihr gerade ein geringer Verstoß gegenübersteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat (…) eine schwere Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter begangen. (…). Der Beklagten steht es frei, Linien zu ziehen, welches Verhalten sie noch duldet, und bei welchem Verhalten sie ein Mitglied ausschließen möchte. Die Beklagte hat für sich und ihre Mitglieder festgelegt, dass eine besonders schwere Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter einen Ausschluss zur Folge haben soll. Hinzu kommt, dass dem Kläger nicht verboten wurde, (…) in einer Mannschaft Fußball zu spielen. Der Ausschluss aus der Beklagten hat lediglich zur Folge, dass er an Ligaspielen nicht mehr teilnehmen darf.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.