Zivilrecht - 19. Juni 2023

Zu Schadensersatzansprüchen gegen den Straßenträger nach Sturz einer Fahrradfahrerin

LG Köln, Mitteilung vom 31.05.2023 zum Urteil 5 O 16/23 vom 16.05.2023 (nrkr)

Stehen einer Fahrradfahrerin Schadensersatzansprüche gegen den Straßenträger, hier die Stadt Wiehl, zu, wenn sie bei einer sich über die gesamte Fahrbahnbreite erstreckenden etwa 30 cm breiten und etwa 10 cm hohen Teererhöhung stürzt?

Das Landgericht Köln entschied nun in einem Fall, dass Ansprüche mangels verkehrswidrigen Zustands, ausreichender Erkennbarkeit des Hindernisses und unangepasster Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin ausscheiden würden.

Die Klägerin soll mit ihrem Fahrrad kurz vor Mittag eine untergeordnete Ortsverbindungsstraße auf dem Gemeindegebiet der Stadt Wiehl befahren haben. Im Bereich eines Ortseingangs mündet diese Straße in eine Ortsstraße. In diesem Bereich befindet sich eine etwa 30 cm breite und etwa 10 cm hohe Teererhöhung auf der Fahrbahn, welche sich quer über die gesamte Fahrbahn zieht und der Ableitung von Oberflächenwasser dient. Als die Klägerin über die Teererhöhung gefahren sei, soll ihre Fahrt abrupt abgebremst worden sein, sodass sie nach vorn über ihr Fahrrad gestürzt und in einigen Metern Entfernung zu Fall gekommen sein soll. Die Klägerin soll dadurch erheblich verletzt worden sein.

Die Klägerin behauptet, dass sie die Teererhöhung aufgrund der schwarzen Fahrbahndecke der Straße und der ebenfalls schwarzen Farbe der Teererhöhung nicht habe rechtzeitig erkennen können. Die Beklagte bestreitet dies und verweist im Übrigen insbesondere auf einen fehlenden verkehrswidrigen Zustand der Straße und ein Eigenverschulden der Klägerin aufgrund unangepasster Geschwindigkeit, welches einen Anspruch ebenfalls ausschließen würde.

Die Klägerin begehrte von der beklagten Stadt als Straßenträger die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung einer umfänglichen Schadensersatzverpflichtung. Das Landgericht Köln hat diesen Antrag nun als unbegründet zurückgewiesen.

Das Gericht führt aus, dass der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche zustehen würden. Ein Anspruch ergebe sich nicht aus Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG). Die beklagte Stadt sei zwar nach §§ 9, 9a StrWG NW als Trägerin der Straßenbaulast für den streitbefangenen Bereich verkehrssicherungspflichtig. Sie habe diese Verkehrssicherungspflicht jedoch nicht verletzt. Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht habe die Beklagte die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden und bei ihrer zweckgerechten Benutzung drohenden Gefahren zu schützen und dafür Sorge zu tragen, dass die Straße sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinde, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulasse. Dies bedeute nicht, dass Straßen schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit könne mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden. Der Benutzer müsse sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Straßen und Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten würden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe der Straßenverkehrssicherungspflichtige allerdings diejenigen Gefahren auszuräumen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Im Hinblick auf Radwege sei in der Rechtsprechung zudem anerkannt, dass insbesondere gefährliche Vertiefungen und sonstige Hindernisse, mit denen der sorgfältige Radfahrer nicht zu rechnen brauche, zu einer Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung führen können.

Ausgehend von diesen Grundsätzen läge nach der Begründung des Landgerichts ein verkehrswidriger Zustand nicht vor. Bereits auf dem von der Klägerin selbst eingereichten Lichtbild sei zu sehen, dass die Teererhöhung sich vom übrigen Bodenbelag deutlich unterscheide. Sie sei dunkler als der Asphalt des Weges. Ein aufmerksamer Radfahrer habe erkennen können, dass sich dort ein Hindernis befinde und auch ohne Hinweisschild sei die etwaige Gefahrenstelle bei Tageslicht ohne weiteres wahrnehmbar gewesen.

Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass es sich überhaupt um eine Gefahrenstelle handele. Es habe kein Straßenschaden vorgelegen, die Teererhöhung diene vielmehr der Ableitung von Oberflächenwasser. Die streitgegenständliche Straße sei auch kein Fahrradweg, sodass Fahrradfahrer nicht erwarten könnten, dass die Straße besonders für Fahrradfahrer hergerichtet sei. Fahrradfahrer müssten jederzeit mit Unebenheiten rechnen. Es handele sich auch lediglich um eine Bodenwelle, die bei reduzierter Geschwindigkeit von einem Fahrradfahrer gefahrlos überquert werden könne. Die Klägerin treffe darüber hinaus ein anspruchsausschließendes Mitverschulden, da sie ihre Geschwindigkeit nicht dem deutlich zu erkennenden Hindernis angepasst haben könne.

Die am 16.05.2023 verkündete Entscheidung zum Az. 5 O 16/23 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln