VG Neustadt, Pressemitteilung vom 06.08.2019 zum Urteil 1 K 1597/18 vom 29.07.2019
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 29. Juli 2019 über die Klage eines Bürgers gegen die Erhebung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags in Hinterweidenthal entschieden. Dieser machte insbesondere geltend, dass sein Grundstück an der Ortsdurchfahrt der B 427 liege und dadurch einer hohen Verkehrsbelastung ausgesetzt sei. Unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit habe er deshalb keinen Ausbauvorteil.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung u. a. näher dargelegt, dass der wiederkehrende Ausbaubeitrag der Höhe nach nicht danach differenziert werden müsse, ob der Beitragsschuldner an einer stark frequentierten oder an einer wenig befahrenen Straße wohne. Es verwies hierzu auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach der mit dem Beitrag abzugeltende Sondervorteil maßgeblich in der Erschließung des beitragspflichtigen Grundstücks durch ein Netz von Straßen vermittelt werde, das in Abrechnungseinheiten zusammengefasst werde. Dies sei hier der Fall.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.