AG München, Pressemitteilung vom 05.11.2021 zum Urteil 473 C 2216/21 vom 31.08.2021 (nrkr)
Das Amtsgericht München verurteilte am 31.08.2021 einen 87-Jährigen aus München-Milbertshofen zur Zahlung der Abschleppkosten von 448,15 Euro nebst Zinsen und Kosten.
Sein Sohn hatte das Fahrzeug des Beklagten am 01.07.2020 in der Tiefgarage einer Wohnanlage in einem Bereich, der mit eingeschränktem Halteverbot beschildert war, abgestellt. Der Hausmeister der Anlage beauftrage das klagende Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeuges, wofür das Unternehmen einen Tiefgaragenberger und einen Kranplateauschlepper schickte. Bei deren Eintreffen befand sich das Fahrzeug nicht mehr in der Tiefgarage.
Die Klägerin trägt vor, im diesem Bereich dürfe nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder Be- oder Entladen.
Der Beklagte trägt vor, sein Sohn hätte das Fahrzeug maximal für 15 Minuten dort abgestellt, um ihn abzuholen. Der Hausmeister wüsste, dass er nur kurze Strecken zu Fuß zurücklegen und wegen seiner Behinderung eine Begleitung benötige. Mit Anruf oder Klingeln hätte man Störung beseitigen können.
Der Hausmeister gab als Zeuge an, dass das Fahrzeug an dieser Stelle den Zugang zu anderen Garagenboxen, oft schon über Stunden, in geschätzt 50 Fällen blockiert habe. Er habe ihn auch fast jedes Mal darauf angesprochen. Mit der Hausverwaltung sei abgestimmt worden, dass man ihn beim nächsten Mal abschleppen lasse. Natürlich sei das Parken dort praktisch, da diese Stelle unmittelbar neben dem Zugang zum Aufzug liege. Seine genau dort befindliche Garagenbox habe der Beklagte allerdings anderweitig vermietet. Zudem gebe es einen für längeres Halten vorgesehenen Platz in nur 15m Entfernung.
Der Sohn erklärte in seiner Zeugenaussage maximal fünf Mal angesprochen worden zu sein. Andere Hausbewohner dürften dort unbeanstandet be- und entladen. Der Hausmeister hege wohl einen Grundhass gegen ihn.
Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Klägerin Recht.
„Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Kfz dort über einen längeren Zeitraum parkte, ohne dass ein konkreter Ein-/Aussteige- oder eine Be-/Entladevorgang vorlag.(…) Dass ein Fahrzeug an dieser Stelle andere Fahrzeuge bei der Benutzung der vorderen Boxen behindert, steht für das Gericht fest nach der Inaugenscheinnahme der vorgelegten Lichtbilder und den Angaben des Zeugen. (…) Auch wenn, wie der Beklagtenvertreter (…) ausführt, auch andere Bewohner des Hauses an dieser Stelle „kurzzeitig ihre Fahrzeuge abstellen, um z. B. Gegenstände in den in der Nähe befindlichen Aufzug zu bringen“, so zeigt er hierbei selbst den wesentlichen Unterschied zum Verhalten des Zeugen (…) auf. Das Schild 286 (eingeschränktes Halteverbot) erlaubt genau solche kurzzeitigen Aktionen wie das Verbringen von Gegenständen zum Aufzug, denn hierbei bleibt der Fahrer in Reichweite zu seinem Pkw und kann es sofort wieder entfernen. Das liegt aber im Verhalten des Zeugen (…) nicht vor, der sein Fahrzeug über einen längeren Zeitraum sich selbst überlassen hat. (…) Letztlich hat selbst der Zeuge (…) zugegeben, dass er das Parkverbotsschild kannte und bereits in früherer Zeit mehrfach seitens des Hausmeisters der Anlage (…) darauf hingewiesen worden war, dass an dieser Stelle ein Parkverbot besteht und dass bei Zuwiderhandlung ein Abschleppen drohe.“
Zur Schadenshöhe führt das Gericht weiter aus: „Zunächst war das Einschalten eines Abschleppunternehmens im konkreten Fall dasjenige, was ein verständiger und wirtschaftlicher denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, denn er würde nicht zum wiederholten Male dem gewarnten Schädiger nachlaufen und mit eigenen Mitteln erneut die Beseitigung der Störung herbeiführen müssen. (…) In einem solchen Fall der Einzelbeauftragung ist anders als in Fällen von vorhandenen Rahmenverträgen zwischen Grundstücksbesitzern und Abschleppunternehmen vom in seinem Besitz gestörten Besitzer keine weitreichende Marktrecherche zu erwarten. (…) Das Gericht hält daher für den am 01.07.2020 erfolgten Fremdabschleppvorgang, 9,50 Euro für die Halteabfrage, einen Grundbetrag von 176,47 Euro netto für den Tiefgaragenberger und 201,68 Euro netto für den Kranplateauschlepper jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer für ersatzfähig, sodass der von der Klägerin zu fordernde Betrag insgesamt 448,15 Euro beträgt. Die volle angefangene Stunde auch bei Abbruch des Abschleppvorgangs zu berücksichtigen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: AG München