Sozialversicherungsrecht - 2. April 2024

Wer die Vollmacht nicht widerruft – Ehemalige Grundsicherungsempfängerin haftet für Sozialleistungsbetrug ihres Lebensgefährten

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 02.04.2024 zum Urteil L 11 AS 330/22 vom 27.02.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine ehemalige Grundsicherungsempfängerin für den Sozialleistungsbetrug ihres Lebensgefährten haften muss.

Geklagt hatten eine Frau und deren Tochter (geb. 2006) aus Hannover. Mit ihrem Lebensgefährten und Vater bezogen sie seit 2005 Grundsicherungsleistungen. Um die Anträge der Bedarfsgemeinschaft kümmerte sich der Lebensgefährte. Als die Frau nach der Elternzeit wieder arbeitete, beauftragte sie ihn 2008 mit der Abmeldung der Bedarfsgemeinschaft beim Jobcenter, da sie ihren Lebensunterhalt nun selbst sicherstellen konnten. Er aber leitete stattdessen die Leistungen auf ein anderes Konto um und fing sämtlichen Schriftverkehr ab.

Erst Jahre später erfuhr das Jobcenter durch eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung von der Beschäftigung. In der Folge machte es eine Erstattungsforderung von rd. 11.000 Euro gegenüber der Frau geltend, die sie zunächst in Raten bezahlte.

Nach der Verurteilung des Mannes wegen Sozialleistungsbetrugs und dem Ende der Beziehung klagte sie jedoch, da sie von dem Vorgang nichts gewusst habe. Von dem Handeln ihres damaligen Lebensgefährten habe sie erst erfahren, als eine Gehaltsanfrage des Jobcenters bei ihrem Arbeitgeber eingegangen war.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Die Frau könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie sich das Verhalten ihres Lebensgefährten als Vertreter zurechnen lassen müsse. Sie habe dessen Vollmacht nie widerrufen. Wer den Rechtsschein dazu setze, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftrete, müsse sich nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht dessen Verhalten zurechnen lassen, selbst wenn er keinen Bevollmächtigungswillen mehr hatte. Es sei der Rechtsfigur einer solchen Vollmacht immanent, zum Schutz des Rechtsverkehres ein im Außenverhältnis wirksames Handeln des Vertreters herzustellen, wenn die Grenzen im Innenverhältnis überschritten seien.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen